Definition von Anlagegold

Das BMF verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und ändert den UStAE.

Definition des Mehrwertsteuerausschusses

Der Mehrwertsteuerausschuss definiert (Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses - "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold"), dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als "Anlagegold" im Sinne von Art. 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.

Die Finanzverwaltung hat den UStAE in Abschn. 25c.1 Abs. 2 entsprechend angepasst.

BMF, Schreiben v. 8.6.2023, III C 3 - S 7423/20/10001 :001


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