Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.2.1.1 Lieferungsbegriff (i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UStG)
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 1 UStG definiert Lieferungen eines Unternehmers als Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht, gem. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen). Der Begriff der Lieferung setzt nicht Entgeltlichkeit voraus, diese ist vielmehr ein gesondertes Tatbestandsmerkmal eines steuerbaren Umsatzes (BFH vom 11.11.1987, Az: X R 62/81, BStBl II 1988, 194).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Verwendung des Wortes "Gegenstand" als Lieferungsmerkmal in § 3 Abs. 1 UStG 1934 sollte keine wesentliche Änderung gegenüber dem zuvor verwendeten Wort "Sachen" (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, bereits RFH vom 21.11.1941, Az: V 109/40, RStBl 1942, 285, m. w. N.). Das Wort "Gegenstand" wurde deswegen gewählt, damit auch Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, miterfasst werden, z. B. elektrischer Strom, Wasserkraft, Firmenwert/Geschäftswert/Praxiswert, sowie unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Sachgesamtheiten und alle übrigen Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL).
2.2.1.2 Abgrenzung zu sonstigen Leistungen
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Lieferungen sind gegenüber den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen abzugrenzen: Lieferungen von Gegenständen, bei denen lediglich die Bestellung und Auftragsbearbeitung auf elektronischem Weg angebahnt und abgewickelt wurde, Lieferungen von körperlichen Datenträgern (z. B. CD, DVD), Lieferungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newslettern, Zeitungen und Zeitschriften, Lieferungen von Spielen auf CD/DVD. Ausführlich hierzu vgl. die Kommentierung zu § 3.