Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Fernverkaufsregelungen des § 3c Abs. 13 UStG gelten gem. § 3c Abs. 5 S. 1 UStG nicht für folgende Umsätze:

  1. Die Lieferung neuer Fahrzeuge. Hier erfolgt die Besteuerung immer im Bestimmungsland mittels i. g. Erwerbs, und zwar entweder nach § 1a UStG, wenn ein Unternehmer ein neues Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt, oder nach § 1b UStG, wenn der Erwerb durch eine andere Person (Endverbraucher) erfolgt.
  2. Die Lieferung eines Gegenstands, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird (Montagelieferungen). Die Regelung geht auf Art. 36 MwStSystRL zurück. Bei Montagelieferungen ist der Leistungsort nach allgemeinen Vorschriften i. d. R. im Bestimmungsland, wo die Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG).
  3. Die Lieferung eines Gegenstands, auf den die Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1 oder 2 angewendet wird.
 

Rz. 26

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§ 3c Abs. 5 S. 2 UStG bestimmt darüber hinaus, dass § 3c Abs. 13 UStG nicht für die Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person (Exoten) gilt. Auf Fernverkäufe von verbrauchssteuerpflichtigen Waren an Erwerber i. S. d. § 3 Abs. 5a S. 1 UStG bleibt § 3c UStG damit anwendbar. Das UStG enthält in § 1a Abs. 5 S. 2 UStG eine Legaldefinition der verbrauchssteuerpflichtigen Waren. Es handelt sich um Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Ausnahmeregelung nicht (vgl. Martin in S/R, § 3c Rn. 46).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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