Rz. 99

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift des zum 01.01.2004 eingefügten neuen § 10 Abs. 1 S. 4 UStG regelt die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung von Gegenständen aus dem sog. Umsatzsteuerlager (vgl. die Kommentierungen zu §§ 4 Nr. 4a und 4 Nr. 4b UStG). Danach ist die Einlagerung bestimmter Gegenstände in ein sog. Umsatzsteuerlager steuerfrei. Ebenso steuerfrei ist die ruhende Lieferung im Umsatzsteuerlager. Mit der Auslagerung entfällt grundsätzlich nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (Lieferung, i. g. Erwerb oder Einfuhr). Die Auslagerung ist mithin grundsätzlich steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vorumsatzes zuzüglich der Kosten für die in § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG Leistungen und die ggf. vom Auslagerer geschuldeten und entrichteten Verbrauchssteuern.

 

Rz. 100

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kein steuerpflichtiger Umsatz liegt bei der Auslagerung vor, wenn der Gegenstand unmittelbar wieder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?