Rz. 46

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsätze für die Luftfahrt sind auch die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind. Der Begriff "Ausrüstungsgegenstände" orientiert sich an der Auslegung zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG (s. Abschn. 8.2. Abs. 6 S. 1 UStAE). Die Gegenstände müssen nicht zur Ausrüstung eines bestimmten Luftfahrzeuges geliefert werden (vgl. Abschn. 8.2. Abs. 6 S. 2 UStAE). Erfolgt die Lieferung an ein Unternehmen der Luftfahrt i. S. d. Vorschrift, kann von einer entsprechenden Bestimmung ausgegangen werden. Zur Frage der Steuerbefreiung auf einer Vorstufe vgl. Rn. 18–18d.

 

Rz. 47

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Nach Verwaltungsauffassung zählen speziell nur für die Luftfahrt zu verwendende Container (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte Container) zu den Ausrüstungsgegenständen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG; vgl. Abschn. 8.2. Abs. 6 S. 3 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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