Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundtatbestand des § 14 Abs. 2 S. 1 UStG ist, dass ein Unternehmer (vgl. § 2 UStG) eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ausführt. Die Leistung muss demnach im Rahmen seines Unternehmens, im Inland und gegen Entgelt erbracht werden. Die Steuerpflicht der erbrachten Leistung ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 14 UStG, wirkt jedoch auf die Berechtigung zum gesonderten Ausweis der USt. Sofern die erbrachte Leistung einer Steuerbefreiung unterliegt, ist der Unternehmer nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG zur Angabe der Steuerbefreiungsvorschrift verpflichtet und darf keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis vornehmen. Verstößt er dagegen, liegt der Fall eines unrichtigen Steuerausweise nach § 14c Abs. 1 UStG mit den entsprechenden Folgen vor (vgl. die Kommentierung zu § 14c UStG). Es muss beachtet werden, dass nicht alle Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sind. Für den Kleinunternehmer ergibt sich dies aus § 19 Abs. 1 S. 4 UStG, der dem Kleinunternehmer den gesonderten Ausweis der USt in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) verbietet. Übt der Kleinunternehmer allerdings die Option nach § 19 Abs. 2 UStG aus, unterliegt er den allgemeinen Regelungen. In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 3 und 4 UStG ergibt sich dies aus § 14a Abs. 6 S. 2 UStG. Nicht betroffen ist allerdings der Fall des Verzichts auf Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG, für diesen Fall greifen die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschn. 25a.1. Abs. 21 S. 6 UStAE). In Fällen des § 25 Abs. 3 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen) schließt § 14a Abs. 6 S. 2 UStG den gesonderten Ausweis der USt aus. Bei i. g. Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG enthält § 14a Abs. 7 S. 3 UStG ein entsprechendes Verbot zum gesonderten Ausweis der USt.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Generell nicht zum Ausstellen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt sind Nichtunternehmer. Zu den nicht Berechtigten zählen Privatpersonen, Unternehmer, die eine Leistung nicht im Rahmen ihres Unternehmens erbringen (aus dem Privatbereich), sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich tätig werden (vgl. zur Abgrenzung § 2 Abs. 3 UStG a. F. – Einschränkung der Unternehmereigenschaft auf die Betriebe gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftliche Betriebe und § 2b UStG n. F.).
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine reine Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung, d. h. ohne Verpflichtung, besteht nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 UStG dann, wenn der Unternehmer eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, es sich dabei nicht um eine Werklieferung oder sonstige Leistung i. Z. m. einem Grundstück handelt (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) und der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder keine juristische Person ist (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG). Demnach besteht insbesondere bei Leistungserbringung gegenüber Privatpersonen ohne Grundstücksbezug grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Rechnung nach § 14 UStG auszustellen. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 UStG hat durch die Neufassung durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (vgl. Rz. 37 ff.) keine Änderung erfahren, sondern ist unverändert erhalten geblieben.