Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abzugsfähig sind nur solche Vorsteuerbeträge, die dem Leistungsempfänger von anderen Unternehmern für im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführte Leistungen gesetzlich geschuldet werden. Bei Leistungen von Nichtunternehmern entfällt der Vorsteuerabzug (vgl. BFH vom 04.04.2003, BFH/NV 2003, 1096). Die leistenden Unternehmer müssen ferner zum gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung berechtigt sein. Leistungen von Unternehmern außerhalb ihres Unternehmens, Leistungen innerhalb eines Unternehmens (z. B. Innenumsätze einer Organschaft), Leistungen von Nichtunternehmern oder von Unternehmern ohne Berechtigung zum Steuerausweis begründen für den Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug. Dieses gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis bekommen hat und der Leistende die ausgewiesene Steuer gem. § 14c Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Kommentierung zu § 14c). Zu den Nichtunternehmern gehören z. B. auch die nicht selbstständig tätigen Subunternehmer (vgl. FG Köln vom 18.10.2007, EFG 2008, 415).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Urteil des BFH vom 12.08.2009, BFH/NV 2010, 259 kommt als leistender Unternehmer auch ein Strohmann in Betracht, vorausgesetzt, es werden Umsätze ausgeführt, die dem Strohmann zuzurechnen sind. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt, wenn der Hintermann die Funktion eines Subunternehmers hat und im Namen des Strohmannes tatsächlich Leistungen ausführt. Ein unter fremdem Namen auftretender Unternehmer ist dagegen der Leistende selbst, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln nur verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Leistung ausführt (vgl. BFH vom 04.09.2003, Az: V R 9, 10/02, BStBl II 2004, 627). Vorgeschobene Strohmanngeschäfte, die nur zum Schein abgeschlossen werden, führen nicht dazu, dass der Strohmann die Unternehmereigenschaft hat. Ein zum Schein abgeschlossenes, vorgeschobenes Strohmanngeschäft liegt vor, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH vom 12.08.2009, BFH/NV 2010, 259).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist nur die für den Umsatz gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. D. h., die nach § 14c UStG vom Leistenden unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar. Abziehbar sind somit nur Umsatzsteuerbeträge, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht geschuldet werden (vgl. BFH vom 02.04.1998, BStBl II 1998, 695, BFH vom 06.12.2007, BStBl II 2009, 203, Walkenhorst, NWB Datenbank, FAAAI-02206). Das gilt auch für die Umsatzsteuer, die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, geschuldet wird (vgl. Abschn. 15.2. Abs. 1 UStAE).