Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss in der Steuererklärung seine IOSS-Identifikationsnummer bzw. im Fall der Vertretung durch einen Vertreter gem. § 18k UStG muss dieser ergänzend auch seine Vertreter-Identifikationsnummer angeben. Daneben ist der Besteuerungszeitraum (Jahr und Monat), für den die Steuererklärung abgegeben wird, anzugeben. Falls es innerhalb eines Monats einen Wechsel in Bezug auf den Mitgliedstaat der Identifizierung gegeben hat und der Steuerpflichtige somit in einem Monat in mehreren EU-Mitgliedstaaten registriert war, ist noch der entsprechende Teil-Besteuerungszeitraum einzutragen (vgl. Abb. 9).
Abb. 9
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf den folgenden Teilseiten (siehe Abb. 10) sind dann, getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden (= Land des Verbrauchs), folgende Informationen einzutragen:
- Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer,
- Umsatzsteuertyp (Standard/reduziert),
- Umsatzsteuersatz,
- Steuerbemessungsgrundlage, Nettobetrag,
- Umsatzsteuerbetrag (Euro, Cent),
- Abweichender Umsatzsteuerbetrag,
- Summe der erklärten Umsatzsteuerbeträge (wird automatisiert berechnet) und
- Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume.
Abb. 10
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Meldung der Beträge hat in Euro zu erfolgen; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vorsieht (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 4 S. 1 UStAE). Sofern die Leistung in einer anderen Währung vereinbart und/oder fakturiert wurde, ist für die Umrechnung der Werte einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden (Abschn. 18k.1. Abs. 4 S. 2 UStAE; die Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank können unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html). Eine Verwendung der vom BMF monatlich veröffentlichten Durchschnittskurse ist ausgeschlossen (Abschn. 18k.1. Abs. 4 S. 3 UStAE).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze unterliegen immer dem Steuersatz, der sich aus den Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaates ergibt, d. h. des EU-Mitgliedstaats, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat bzw. der Umsatz steuerbar ist (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Insofern ist sicherzustellen, dass die Steuersätze regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft werden. Die Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können beispielsweise auf der folgenden Seite der EU-Kommission abgerufen werden: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_de.htm. Da im Endkundengeschäft zumeist Bruttopreise vereinbart werden, muss der Unternehmer entscheiden, ob die Steuersatzdifferenzen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zulasten seiner Marge Berücksichtigung finden oder ob er die Preise pro Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedlich festsetzt.
U1 aus der Schweiz verkauft Waren im Wert von 100 EUR netto zzgl. 15 EUR für den Transport an Nichtunternehmer in der EU. U1 hat sich über einen Vertreter in Deutschland für das IOSS-Verfahren registriert und zu Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeiten einmalig die Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten im System hinterlegt. U1 stellt an seine Kunden Rechnungen mit Ausweis der lokalen Umsatzsteuer aus.
Sofern nun in einem EU-Mitgliedstaat beispielsweise der Umsatzsteuersatz für diese Waren reduziert wird und U1 diese Anpassung nicht systemseitig fristgerecht umsetzt, stellt er Rechnungen mit unrichtiger Umsatzsteuer aus, die aufgrund des offenen Ausweises in der Rechnung geschuldet wird. Eine Korrektur der Umsatzsteuer kommt dann grundsätzlich nur infrage, wenn der Steuerbetrag gegenüber dem Kunden korrigiert wird bzw. werden kann (vgl. allerdings auch EuGH-Urteil C 378/21 vom 08.12.2022, Rs. P GmbH; in dem Verfahren hat der EuGH entschieden, dass eine Korrekturhandlung ggf. unterbleiben kann, wenn beim Rechnungsempfänger die Gefahr des Vorsteuerabzugs aus der ausgestellten Rechnung ausgeschlossen ist, z. B. weil dieser Endverbraucher ist; und BMF-Schreiben vom 27.02.2024 "Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher", Gz. III C 2-S 7282/19/10001 :002).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Steuererklärung können nur Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erklärt werden. Sofern der Unternehmer noch Dienstleistungen erbringt oder die Sendung den Sachwert von 150 EUR übersteigt, ist zu prüfen, ob diese Umsätze ggf. in einem anderen besonderen Besteuerungsverfahren gemeldet werden können oder ob der Unternehmer sich im jeweiligen EU-Mitgliedstaat im allgemeinen Besteuerungsverfahren registrieren muss und eine Meldeverpflichtung i...