Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ZM muss nach § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG folgende Angaben enthalten:
- die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
- für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
- einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Dies erfolgt in der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "1" in Spalte 3.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18a Abs. 8 S. 2 UStG sind die Angaben für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt worden ist.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Tatbestandsvoraussetzung der steuerpflichtigen sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist m. E. die große Schwachstelle im Meldesystem, die ernsthaft auch anzuprangern ist. Die Regelung zwingt den leistenden Unternehmer, eine Einschätzung seiner Leistung nach dem Gesetz des anderen Mitgliedstaats vorzunehmen. Nur wenn seine Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet auch steuerpflichtig ist, kommt es zur Anwendung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft (analog zu § 13b UStG). Und nur dann ist er auch verpflichtet, eine ZM abzugeben. Die Rechts- und Bürokratiefolgen, die eintreten, wenn hier Fehlentscheidungen getroffen sind, können im Moment nur vermutet werden. Geht ein deutscher Unternehmer von der Steuerpflicht seiner Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet aus und trägt er die Bemessungsgrundlage in die ZM ein, erfolgt jedoch wegen anderer Rechtsauffassung keine korrespondierende Reaktion des Leistungsempfängers in dessen Steuererklärung, kann dies Hinweisfälle im Kontrollsystem und damit vermeidbare Rückfragen der Steuerverwaltung nach sich ziehen. Besser wäre eine stringente Freistellung des leistenden Unternehmers auch in Fällen der Steuerfreiheit von sämtlichen Verpflichtungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, ähnlich wie bei der i. g. Lieferung. Dort hat der Erwerber zu entscheiden, ob dessen Erwerb steuerfrei (vgl. analog § 4b UStG) oder steuerpflichtig erfolgt. Der liefernde Unternehmer hat aber in jedem Fall die Bemessungsgrundlage seiner i. g. Lieferung in die ZM aufzunehmen.