Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Dem Unterlassen oder Dulden steht ein Verzicht gleich.
Rz. 39
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Lt. EuGH und BFH ist i. d. R. jede Dienstleistung als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten, andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden (EuGH vom 25.02.1999, Rs. C-349/96, UR 1999, 254; BFH vom 21.05.2001, Az: V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH vom 02.03.2006, Az: V R 25/03, BStBl II 2006, 788; zum Einklang mit EuGH-Rechtsprechung vgl. BFH vom 22.08.2006, Az: V B 59/04, BFH/NV 2007, 116).
Rz. 40
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Entgeltliche Leistungen mehrerer Unternehmer sind auch dann für sich einzeln zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und demselben wirtschaftlichen Ziel dienen (BFH vom 18.04.2007, Az: V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544).
Rz. 41
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In den Fällen der §§ 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus (§ 3 Abs. 9 S. 2 UStG).
Rz. 42
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Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Der Gesetzgeber grenzt damit die als sonstige Leistungen anzusehenden Restaurationsumsätze von den Lieferungen von Nahrungsmitteln im Wege der Typisierung ab. Zur Ortsbestimmung von Restaurationsleistungen vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG.
Rz. 43
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Besorgen einer sonstigen Leistung (i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt (Leistungseinkauf) oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt (Leistungsverkauf). Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (z. B. § 4 Nr. 8 Buchst. a oder d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden (BFH vom 31.01.2002, Az: V R 40, 41/00, BStBl II 2004, 315 und vom 16.05.2002, Az: V B 89/01, BStBl II 2004, 319). Ausführlich hierzu vgl. die Kommentierung zu § 3a.