Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG schuldet derjenige die Steuer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. In Abgrenzung zu § 14c Abs. 2 S. 2 UStG fällt unter die Norm nur der nicht berechtigte Unternehmer, da der Fall des Nichtunternehmers ausdrücklich in § 14c Abs. 2 S. 2 UStG genannt ist. Hauptanwendungsfall ist der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 1 UStAE; h. M.), da dieser nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fraglich ist, ob nur der Kleinunternehmer in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Der Gesetzeswortlaut fordert, dass derjenige (= Unternehmer) nicht zum Steuerausweis berechtigt sein darf. Dieses Kriterium trifft auf den Kleinunternehmer wegen § 19 Abs. 1 S. 4 UStG zu. Andererseits schließt das UStG an anderer Stelle die Berechtigung zum Steuerausweis ebenfalls aus (vgl. z. B. § 14a Abs. 6 UStG i. V. m. § 25a UStG [Differenzbesteuerung – nach Verwaltungsauffassung liegt ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG vor – vgl. Abschn. 25a.1. Abs. 16 S. 2 UStAE]; § 14a Abs. 5 UStG i. V. m. § 13b UStG [Übergang der Steuerschuldnerschaft; vgl. Abschn. 13b.14. Abs. 1 S. 5 UStAE = § 14c Abs. 1 UStG]; § 14a Abs. 7 UStG i. V. m. § 25b UStG, i. g. Dreiecksgeschäft). Nach Auffassung des BFH (vgl. BFH vom 07.05.1981, Az: V R /75, BStBl II 1981, 547) kommt es auf die persönliche Berechtigung des Unternehmers an. Diese fehlt generell nur dem Kleinunternehmer (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG – weist der Kleinunternehmer USt aus, liegt § 14c Abs. 2 UStG vor). Die o. g. anderen Beschränkungen wirken demgegenüber partiell, es bleibt daher fraglich, ob diesbezüglich Fälle des § 14c Abs. 1 oder 2 UStG vorliegen (vgl. Korn in Bunjes, § 14c UStG Rz. 35, bejahend für Differenzbesteuerung und Reiseleistungen). Durch die Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH vom 11.04.2002, Az: V R 26/01, BStBl II 2004, 317 – Vorsteuerabzug weder bei § 14c Abs. 1 noch Abs. 2 UStG) relativiert sich die Frage für den Rechnungsempfänger (vgl. Abschn. 15.2. Abs. 1 S. 2 UStAE). Auswirkungen ergeben sich hingegen für die Frage, unter welchen Bedingungen die Berichtigung erfolgen kann, insbesondere, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens rückgängig gemacht werden muss. Für den Fall der Rücknahme einer Optionserklärung nach § 19 Abs. 2 UStG, ließ die Verwaltung früher die Berichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG a. F. zu (vgl. Abschn. 190 Abs. 4 UStR 2000). Aktuell ist dieser Fall in Abschn. 14c.2. Abs. 6 UStAE erfasst mit der Folge, dass die Verwaltung die schärferen Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 UStG anwenden will.