2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze (Nebenleistungen) von der Umsatzsteuer. Leistungen von Einrichtungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 1. Hs. Doppelbuchst. aa–hh UStG sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2, 2. Hs. UStG nur steuerfrei, wenn es sich "ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Gesetzbuch jeweils bezieht".
2.2.3.2 Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Krankenhausbehandlungen sind Heilbehandlungen in Krankenhäusern (zur Definition des Krankenhauses s. o. Rz. 75).
Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" umfasst sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Er beinhaltet nicht nur Leistungen, die unmittelbar von Ärzten erbracht werden, sondern auch Heilbehandlungen, die in Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen mit arztähnlichem Beruf erbracht werden (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584). Erfasst werden auch Leistungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, wie etwa Chefarztbehandlung oder Doppel- oder Einzelzimmerbelegung (vgl. Abschn. 4.14.5. Abs. 25 UStAE). Schönheitsoperationen ohne therapeutische Zielsetzung sind mangels Heilungszweck dagegen nicht begünstigt.
Rz. 95
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Soweit § 4 Nr. 14 Buchst b. UStG explizit Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen benennt, dient dies nur der Klarstellung.
2.2.3.3 Eng verbundene Umsätze
Rz. 96
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Entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL begünstigt § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG auch die mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundenen Umsätze. Hierunter sind solche Umsätze zu verstehen, die für die betreffenden Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH vom 01.12.1977, Az: V R 37/75, BStBl II 1978, 173; Abschn. 4.15.6. Abs. 1 UStAE). Eng verbundene Umsätze sind ohne Weiteres gegeben, wenn es sich um Nebenleistungen i. S. d. Abschn. 3.10. Abs. 5 UStAE handelt, können aber darüber hinaus auch vorliegen, wenn verschiedene Unternehmer involviert sind, wenn die Leistung von einer begünstigten Einrichtung erbracht wird und aus Sicht des Leistungsempfängers eine Nebenleistung zu der an ihn erbrachten Heilbehandlung vorliegt (vgl. BFH vom 24.09.2014, Az: V R 19/11, BStBl II 2016, 781; Weber in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 14 Rz. 94; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 752 f.).
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze dürfen aber nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die eine unmittelbare Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer herstellen würde (Abschn. 4.15.6. Abs. 1 UStAE mit Verweis auf EuGH vom 01.12.2005, Rs. C-394/04, Ygeia, UR 2006, 171).
Rz. 98
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Zu den eng verbundenen Umsätzen gehören (vgl. Abschn. 4.14.6. Abs. 2 UStAE, vgl. auch OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, UR 2009, 69 sowie vom 31.01.2017, UR 2017, 401):
- die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung – einschließlich der Lieferung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;
- die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;
- die Abgabe von Medikamenten durch die Apotheke eines Krankenhauses, für die im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlung; auf eine patientenindividuelle Herstellung der Medikamente und die sozialrechtliche Ermächtigungsform für die ambulante Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 – V R 19/11, BStBl II 2016, 781). Dies gilt nur für die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt einer Heilbehandlung unentbehrlich sind, d. h. wenn die ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe nicht erfolgversprechend wäre. Hierfür ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der konkreten Behandlung maßgeblich;
- die Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit die unmittelbar mit einer Leistung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG in Zusammenhang stehen;
- die Überlassung von Einrichtungen (z. B. Operationssaal, Röntgenanlage, medizinisch-technische Großgeräte) und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an angestellte Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;
- die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an andere Einrichtungen dieser Art;
- die Lieferung von Gegenständen des Anlag...