Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG sind die Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Deshalb treten Organgesellschaften im Binnenmarkt gegenüber einem Partner in einem anderen Mitgliedstaat als selbstständige Unternehmer auf und erhalten hierzu gem. § 27a Abs. 1 S. 3 (bis 31.12.2009: S. 4) UStG eine eigene USt-IdNr. (vgl. Abschn. 27a.1. Abs. 3 UStAE).

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gem. § 18a Abs. 1 S. 8 UStG müssen die Organgesellschaften eine eigene Zusammenfassende Meldung abgeben. Ihre steuerbaren i. g. Erwerbe sowie i. g. Lieferungen werden jedoch dem jeweiligen Organträger im Inland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG) oder dem wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland (bei einer grenzüberschreitenden Organschaft, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG) zugerechnet und von diesem in der USt-Voranmeldung erklärt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?