Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Lotteriesteuer unterliegen gem. § 26 Abs. 1 RennwLottG im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lotterien und Ausspielungen (zur Definition s. § 22 RennwLottDV) handelt es sich um Spiele, bei denen der Spieler durch einen glücklichen Zufall begünstigt wird.
In beiden Fällen wird einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht zu erwerben: bei einer Lotterie auf einen bestimmten Geldgewinn, bei einer Ausspielung (Verlosung) auf eine bestimmte Sache oder einen geldwerten Vorteil. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Regelungen, in welchen Fällen eine Lotterie oder Ausspielung öffentlich ist oder als öffentlich gilt, finden sich in § 23 RennwLottDV.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß § 29 RennwLottG beträgt die Lotteriesteuer 20 % der Bemessungsgrundlage nach § 27 RennwLottG.
Nach § 30 RennwLottG ist Steuerschuldner der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts (§ 31 RennwLottG). Regelungen zur Steueranmeldung und -entrichtung finden sich in § 32 RennwLottG.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 36 RennwLottG unterliegen virtuelle Automatenspiele (d. h. Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele im Internet) der Virtuellen Automatensteuer, sofern sie im Geltungsbereich des RennwLottG veranstaltet werden.
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Regelungen zur Besteuerung des virtuellen Automatenspiels finden sich in §§ 36–45 RennwLottG.
Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich gem. § 37 RennwLottG nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer i. H. v. 5,3 % der Bemessungsgrundlage (§ 38 RennwLottG). Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels (§ 39 RennwLottG). Die Steuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes (§ 40 RennwLottG).
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Online-Poker (d. h. Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird) unterliegen der Online-Pokersteuer (§ 46 RennwLottG).
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Regelungen zur Besteuerung des Online-Pokers finden sich in §§ 46–55 RennwLottG. Die Online-Pokersteuer bemisst sich gem. § 47 RennwLottG nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer i. H. v. 5,3 % der Bemessungsgrundlage (§ 48 RennwLottG). Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers (§ 49 RennwLottG). Die Steuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes (§ 50 RennwLottG).
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sind die Einnahmen der Veranstalter nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreiten Lotterien zählen auch Zahlenlotto und Fußballtoto.
Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. Fun-Games), fallen nicht unter die Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 29.05.2008, V R 7/06, BStBl II 2009, 64). Auch der Betrieb von Geldspielautomaten fällt nicht unter die Steuerbefreiung (Abschn. 4.9.2. Abs. 4 S. 2 UStAE).
Auch Geschicklichkeitsspiele fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da der Erfolg auf den Fähigkeiten des Spielers beruht.
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen die Tätigkeiten der Lotterieeinnehmer bzw. die Tätigkeiten der amtlichen Verkaufsstellen als Mittelsperson der Lotterieeinnehmer. Dazu zählen insbesondere die Ausgabe, der Vertrieb oder die Verwahrung von Losen, die Inkassotätigkeit, die Weiterleitung der Abrechnungspapiere und die Gewinnbenachrichtigungen sowie die Gewinnauszahlungen. Eine steuerpflichtige Nutzungsüberlassung liegt vor, wenn Lottogesellschaften den Annahmestellen Terminals einschließlich der entsprechenden Software zum Registrieren der Spielumsätze und zur Mitteilung von Gewinnen überlassen (vgl. FinMin. Sachsen-Anhalt vom 09.06.1996, Az: 44 – 7165 – 3).
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sog. Lottogemeinschaften sind nicht lotteriesteuerpflichtig, da deren Tätigkeit nicht als Veranstaltung einer Ausspielung angesehen werden (FG Düsseldorf vom 14.10.1959, Az: VII 66/59 U, EFG 1960, 253) Die von den Teilnehmern gezahlten Einsätze, abzüglich der Gewinnausschüttungen sind, sofern sie steuerbar sind, zur Umsatzbesteuerung heranzuziehen (vgl. Zimmermann, DStZ/A 1962, 189).
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Personen, die die Durchführung von behördlich genehmigten öffentlichen und privaten Lotterien für Organisationen, Verbände oder Vereine übernehmen, sind i. d. R. nicht Schuldner der Lotteriesteuer, da sie nicht Veranstalter sind. Ihre Verantwortung liegt in der gesamten technischen Abwicklung der Lotterie und dafür erhal...