Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinzugerechnet werden auch die Vermittlungskosten, die mit der Lieferung und/oder der Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Zollgebiet der Union entstanden sind bzw. in Zusammenhang stehen. Erhöhend auf die Bemessungsgrundlage wirken sich auch die Beförderungs- und Vermittlungskosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Zollgebiet der Union aus, wenn dieser weitere Bestimmungsort bei der Einfuhr schon feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG).

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EUSt-Bemessungsgrundlage kann wie folgt ermittelt werden:

 
  Zollwert des Liefergegenstandes
+ Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, die für den Liefergegenstand im Drittausland geschuldet werden
+ auf den Liefergegenstand entfallende Zölle und Abschöpfungen sowie andere Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer anlässlich der Einfuhr entstanden sind; die Steuern müssen, um der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden zu können, unbedingt entstanden sein
+ die auf den Liefergegenstand entfallenden Kosten für Vermittlung und Beförderung sowie andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Zollgebiet der Union
+ die auf den Liefergegenstand entfallenden Kosten für Vermittlung und Beförderung sowie andere sonstige Leistungen bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Zollgebiet der Union, wenn dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht
= Bemessungsgrundlage für die EUSt

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?