Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dabei begründet ein einzelner Vorsteuerbetrag keinen Vorsteuervergütungsanspruch, sondern allein einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wie sich aus § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UStG ergibt (vgl. BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745). Einzelne Vorsteuerbeträge sind umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH vom 16.11.2004, VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193). Es stehen sich also bei diesem Abzug gem. § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745).

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG hat auch Vorrang vor einer Aufrechnung durch das FA mit anderen Ansprüchen (BFH in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193). Nur wenn die Berechnung der Umsatzsteuer für einen bestimmten Besteuerungszeitraum einen Vorsteuerüberschuss ergibt, kann gegen dieses Guthaben die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erklärt werden (vgl. BFH in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das nach § 15 UStG gegebene Recht auf Vorsteuerabzug für die dem Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist kein selbstständiger Anspruch und kann nicht unmittelbar gegenüber dem FA geltend gemacht werden (h. M., vgl. z. B. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz. 45 ff.; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 15 Rz. 472). Vielmehr sind nach § 16 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 UStG mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer abzusetzen.

 

Rz. 26

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Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem i. R. d. Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 UStG die für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet wird (BFH vom 16.01.2007, Az: VII R 7/06, BStBl II 2007, 745).

 

Rz. 27

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Ansonsten gilt, dass die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG) und die darin vorzunehmende Saldierung vom Gesetz geforderte Handlungen des Unternehmers und keine i. S. d. §§ 129ff. InsO die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Rechtshandlungen sind, deren Wirksamkeit durch den Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung beseitigt werden könnte (BFH vom 14.01.2009, Az: VII S 24/08, BFH/NV 2009, 885, unter Hinweis auf BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

 

Rz. 28

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Allerdings kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG insgesamt vorliegen (BFH vom 20.10.1994, Az: V R 84/92, BFHE 176, 469, BStBl II 1995, 233, m. w. N.). Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (vgl. BFH vom 26.04.1979, Az: V R 46/72, BStBl II 1979, 530, unter II.2.a; vom 16.04.1997, Az: XI R 63/93, BStBl II 1997, 582). Die für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, dass die Vorsteuer erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden kann, in dem ihm auch die Rechnung vorliegt, beruht auf einer bewussten Anordnung des Gesetzgebers, die nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden darf (BFH vom 19.06.2013, Az: XI R 41/10, BStBl II 2014, 738). Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (BFH vom 01.07.2004, Az: V R 33/01, BStBl II 2004, 861). Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge entsteht gem. Art. 167 MwStSystRL/Art. 17 Abs. 1 der RL 77/388/EWG, er kann aber gem. Art. 178 MwStSystRL/Art. 18 Abs. 1 und 2 der RL 77/388/EWG erst in dem Besteuerungszeitraum – ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung – ausgeübt werden, in dem auch die Rechnung mit Steuerausweis vorliegt.

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn die in einen Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge die zu berechnende Umsatzsteuer übersteigen, wird damit auf Seiten des Steuerpflichtigen (Unternehmers) für den betroffenen Voranmeldungszeitraum ein erfüllbarer Vorsteuervergü...

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