Rz. 92

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze (Nebenleistungen) von der Umsatzsteuer. Leistungen von Einrichtungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 1. Hs. Doppelbuchst. aa–hh UStG sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2, 2. Hs. UStG nur steuerfrei, wenn es sich "ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Gesetzbuch jeweils bezieht".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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