Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a des Steuerbürokratieabbaugesetzes (vgl. Rz. 5) wurde § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ab 01.01.2009 neu gefasst (vgl. Rz. 10 ff.). Nach § 27 Abs. 15 UStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes ist die Neufassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden.
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unverändert geblieben ist innerhalb des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG Satz 1 der Vorschrift (vgl. Rz. 32 ff.). In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG wurde die Rechnungslegungspflicht gegenüber juristischen Personen wieder um den Zusatz "die nicht Unternehmer ist" ergänzt. Eine ähnliche Formulierung fand sich bereits im StÄndG 2003 und war durch die erneute Änderung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz entfallen. Eine inhaltliche Änderung geht damit m. E. nicht einher, da sich die Rechnungslegungspflicht gegenüber einer juristischen Person, die Unternehmer ist, bereits aus der allgemeinen Regelung ergibt. Die Gesetzesbegründung geht auf diesen Punkt auch nicht weiter ein (vgl. BT-Drucks. 16/10188 vom 02.09.2008, 29 und BT-Drucks. 16/10940 vom 13.11.2008, 11).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neu eingefügt wurde § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 und 4 UStG. Demnach besteht nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist, wobei allerdings § 14a UStG und die dort geregelten Verpflichtungen unberührt bleiben sollen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 4 UStG [vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 7 und 8 UStAE]). Letzteres sollte ursprünglich wohl sicherstellen, dass in den Fällen des § 14a UStG in jedem Fall die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung besteht (vgl. BT-Drucks. 16/10188 vom 02.09.2008, 29). Für Leistungen, die unter die nicht ausdrücklich genannten Steuerbefreiungen fallen, besteht weiterhin die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Für z. B. eine i. g. Lieferung, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist, muss folglich nach wie vor eine Rechnung ausgestellt werden und gelten die besonderen Vorschriften des § 14a UStG für den Inhalt dieser Rechnung. Ebenfalls erhalten geblieben ist insoweit die Rechnungserteilungspflicht z. B. für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG; vgl. hierzu auch BT-Drucks. 16/10579 vom 05.10.2008, 6 f., Stellungnahme des Bundesrates). Zu beachten sind ggf. zusätzlich die durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. die Kommentierung zu § 14a UStG) in § 14a UStG eingefügten abweichenden Fristen für die Rechnungsstellung.