Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 01/2024
Einrichtungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Halbs. 1 Doppelbuchst. aa–hh UStG erbringen steuerfreie Leistungen, wenn es sich "ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Gesetzbuch jeweils bezieht".
Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen (vgl. BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756 Rz. 60; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 752).
Rz. 102
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Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den "Umfang" z. B. des i. R. d. Zulassung vereinbarten Leistungspakets. Sofern etwa ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (vgl. BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756 Rz. 61).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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