Rz. 101

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Einrichtungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Halbs. 1 Doppelbuchst. aa–hh UStG erbringen steuerfreie Leistungen, wenn es sich "ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Gesetzbuch jeweils bezieht".

 
Praxis-Beispiel

Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen (vgl. BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756 Rz. 60; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 752).

 

Rz. 102

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Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den "Umfang" z. B. des i. R. d. Zulassung vereinbarten Leistungspakets. Sofern etwa ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (vgl. BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756 Rz. 61).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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