Rz. 44

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Art. 124 UZK sieht das Erlöschen der Einfuhrzollschuld und damit auch der EUSt in einer Reihe von Fällen vor, die z. T. auch als Korrektiv für die sehr schnell verwirklichten Entstehungstatbestände vorgesehen sind:

Hierbei ist insbesondere zu nennen der Tatbestand des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK. Danach erlischt die wegen eines Verstoßes gem. Art. 79 ZK entstandene Zollschuld, wenn den "Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind", sofern der betreffende Zollschuldner keinen Täuschungsversuch unternommen hat (Art. 124 Abs. 6 UZK). Hiermit kann eine Vielzahl von Verfehlungsfällen, insbesondere bei Verstößen i.Z.m. der Durchfuhr von Waren, zufriedenstellend erledigt werden.

Allerdings steht dieser Erlöschenstatbestand im Konflikt mit Art. 124 Abs. 1 Buchst. b) UZK, wonach die Zollschuld auch durch Entrichtung des Einfuhrabgabenbetrages erlischt. Dies ist zumindest dann problematisch, wenn die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union erst erfolgt oder erfolgen kann, nachdem die Zollschuld erhoben und – wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides – bezahlt worden ist. Hier wird Art. 124 Abs. 1 Buchst. b) UZK dahin ausgelegt werden müssen, dass im Fall des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK das Erlöschen als nicht erfolgt anzusehen ist.

 

Rz. 45

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einen weiteren Erlöschenstatbestand für wegen eines Verstoßes gem. Art. 79 ZK entstandene Zollschulden sieht Art. 124 Abs. 1 Buchst. h) UZK vor; danach erlischt die Schuld, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hatte und kein Täuschungsversuch war, und wenn alle notwendigen Formalitäten erfüllt wurden, um die Situation zu bereinigen.

 

Rz. 46

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weitere Erlöschenstatbestände sind u. a. der Eintritt der Verjährung gem. Art. 103 UZK, die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrabgaben enthält, die Beschlagnahme und Einziehung abgabenpflichtiger Waren, die Zerstörung solcher Waren unter zollamtlicher Aufsicht, oder dass die betreffenden Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen, d. h. von niemandem mehr zu verwenden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?