Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsätze für die Luftfahrt sind auch andere als die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind. Zu den begünstigten sonstigen Leistungen zählen insbesondere (vgl. Abschn. 8.2. Abs. 7 UStAE): Duldung der Flughafenbenutzung einschließlich Start- und Landeerlaubnis, Reinigung, Umschlagsleistungen auf Flughäfen, Leistungen der Havariekommissare, mit dem Flugbetrieb zusammenhängende sonstige Leistungen auf Flughäfen, z. B. das Schleppen von Flugzeugen, Standby-Leistungen selbstständiger Piloten, sowie seit einem BMF-Schreiben von 2021 (BMF vom 22.07.2021, Az: III C 3-S 7155-a/20/10002:003, FMNR466000021, BStBl I 2021, 1023) die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG i. V. m. § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG), einschließlich der Aufwendungen für den Erwerb, die Nutzung und die Erhaltung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht zu den begünstigten sonstigen Leistungen zählen (vgl. Abschn. 8.2. Abs. 8 UStAE), da die Leistungen nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen: Vermittlungsleistungen, Hallenvermietung an Werftbetriebe, Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht, Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern, die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten (zur Behandlung der Fluggesellschaft in diesen Fällen vgl. BMF vom 07.09.1988, Az: IV A 2 – S 7491–19/88, BStBl I 1988, 407 – Abgrenzung zur Reiseleistung nach § 25 UStG, vgl. die Kommentierung zu § 25), die Beförderung von Passagieren zu einem Ausweichflughafen.