Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat ein Land- und Forstwirt neben seinem pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch andere Umsätze, beschränkt sich die Anwendung des § 19 UStG auf die Umsätze außerhalb der Pauschalierung des § 24 Abs. 1–3 UStG. Für die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn der Unternehmer nicht nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum maßgeblichen Gesamtumsatz für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Umsätze außerhalb der Pauschalierung gehören jedoch auch die Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft, die nach § 24 UStG pauschaliert werden. Angesetzt werden müssen somit die tatsächlich insgesamt erzielten Umsätze des Unternehmers. Soweit die Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gem. § 67 UStDV nicht aufgezeichnet wurden, müssen sie nach den entsprechenden Betriebsmerkmalen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse geschätzt werden (Abschn. 24.7 Abs. 4 S. 2 UStAE; FG Münster vom 29.03.2012, 5 K 3805/09 U, EFG 2012, 1500). Diese Betriebsmerkmale können beispielsweise die Ertragsmesszahlen für die bewirtschafteten Flächen sein (vgl. § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Rz. 99).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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