Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringt ein Unternehmer sowohl Umsätze aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zuzuordnen sind, als auch Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen (sog. Mischbetrieb), ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Unternehmen als gesondert gegliederter Betrieb zu führen. D. h., für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen (§ 24 Abs. 3 UStG).
Umsätze in diesem Sinne können beispielsweise Erlöse aus der Veräußerung von Branntwein darstellen. Branntwein der ersten Verarbeitungsstufe unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung mit 19 % (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Ein Produkt dieser Art ist ungereinigter Rohalkohol. Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand usw.) hingegen stellt ein Produkt der zweiten Verarbeitungsstufe dar. Umsätze hieraus unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung. Allerdings können die regelbesteuerten Umsätze aus der Veräußerung von Alkohol beim Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen von der Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 Abs. 1 UStAE erfasst werden (OFD Karlsruhe vom 29.02.2016, USt-Kartei S 7414; vgl. Rn. 68).
Rz. 91
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Wenn ein Durchschnittssatzbesteuerer neben seinen landwirtschaftlichen Umsätzen noch andere, der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze tätigt, gelten die Vorschriften des § 19 UStG für diese anderen Umsätze. D. h., werden die Grenzen des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht überschritten, sind für diese Umsätze die Regelungen des Kleinunternehmers anzuwenden. Gesamtumsatz hierbei ist die Summe der Umsätze aus § 24 UStG und der anderen Umsätze (vgl. § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer, Rn. 18 f.).
Rz. 92
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Unterwirft ein Unternehmer seine Umsätze teilweise der Regelbesteuerung und teilweise der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG, muss zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz ermittelt werden. Soweit für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind sie zu schätzen. Hierbei können seit dem 01.01.2013 die von der OFD Karlsruhe am 29.02.2016 veröffentlichten Nettojahreswerte der Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. Tabelle der OFD Karlsruhe aus der USt-Kartei S 7410 Karte 4a in Rz. 99).
Rz. 93
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Errichtet ein Landwirt einen neuen Stall und wechselt er vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG (anteilig) geltend gemacht werden (BFH vom 12.06.2008, V R 22/06 BStBl II 2009, 165, Abschn. 15a.9 Abs. 2 UStAE).