Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuordnungsproblematik bei der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes:
Vgl. BMF vom 02.01.2014, Az: IV D 2 – S 7300/12/10002: 001, BStBl I 2014, 119: Umsatzsteuer; Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 7.07.2011 Az: V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 sowie vom 19.07.2011 Az: XI R 29/10, XI R 21/10 und XI R 29/09.
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuordnungsproblematik bei teilunternehmerischer Nutzung von Fahrzeugen
Vgl. BMF vom 05.06.2014, Az: IV D 2 – S 7300/07/10002: 001, BStBl I 2014 I, 896, Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen.
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Zuordnungsproblematik bei Betriebsveranstaltungen
Vgl. BMF v. 14.10.2015, Az: IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl I 2015, 832.
Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 EUR inkl. Umsatzsteuer nicht überschreitet. Übersteigt hingegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, je Veranstaltung die Grenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Die 110-EUR-Grenze wird durch den BFH mit Urteil vom 10.05.2023 (DStR 2023, 1654) bestätig. In diesem Urteil stellt der BFH des Weiteren fest, dass die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung jedenfalls dann in die Berechnung der 110-EUR-Grenze einzubeziehen ist, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im konkreten Fall war ein Kochevent im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu beurteilen.
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanlage, die auch Strom für den privaten Verbrauch produziert, vgl. Niedersächsisches FG vom 11.02.2016 (NWB Datenbank, IAAAF-71885). Das Niedersächsische FG stellt ausdrücklich fest, dass allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger gegenüber dem FA äußert, er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung, nicht klarstellen würde, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden sei.
Rz. 80a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ermittlung der 10 % Grenze bei Dacharbeiten für Photovoltaikanlagen: Soll der Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung, die die gesamte Dachfläche (unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzte Dachfläche) betrifft, geltend gemacht werden, muss für die Ermittlung der 10 % Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die Verhältnisrechnung einbezogen werden (BFH vom 03.08.2017, NWB Datenbank, EAAAG-57380).
Rz. 80b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes: Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl unternehmerisch als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. "public viewing" Veranstaltungen, Open-Air-Konzerte), kann sie den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen. Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung ist nicht erforderlich, da es für die gemischte Nutzung eines Gegenstandes, der sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutzt wird, kein Zuordnungswahlrecht gibt (BFH vom 03.08.2017, NWB Datenbank, RAAAG-64229, Leitsatz, Rn. 18 ff.).
Rz. 80c
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle (BFH vom 28.06.2017, Az: XI R 12/15, DStR 35/2017, 1873).
Rz. 80d
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Zuordnungsentscheidung bei Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eine Einspeisevertrages als objektiv erkennbarer Anhaltspunkt (BFH vom 04.05.2022, NWB Datenbank CAAAJ-16571).
Rz. 80e
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen als objektiv erkennbare Zuordnungsentscheidung.
Die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Unterlagen eines Bauantrags kann bei Gebäuden für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird (BFH vom 04.05.2022, NWB Datenbank SAAAJ-16570).