Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 5 Abs. 3 UStG i. V. m. § 14 Abs. 1 EUStBV wird die EUSt "erstattet oder erlassen in sinngemäßer Anwendung der Art. 235 bis 242 ZK und der Durchführungsvorschriften dazu". Tatsächlich erfolgen Erstattung und Erlass durch Anwendung der Art. 116 bis 121 UZK, Art. 92 bis 102 UZK-DA und Art. 172 bis 181 UZK-IA. Der Verordnungsgeber hat es nicht geschafft, die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung i.Z.m. der Einführung des UZK anzupassen. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die Vorschrift wegen des vorrangigen § 21 Abs. 2 UStG lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. Alexander in Witte, vor Art. 116 UZK Rn. 5).
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verhältnis zum Vorsteuerabzug
Hinsichtlich der EUSt hängt außer in den Fällen des Art. 236 ZK (jetzt: Art. 117 UZK (vgl. Rz. 62 ff.) die Erstattung oder der Erlass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung davon ab, dass der Antragsteller nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 14 Abs. 2 EUStBV).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung oder Erlass nach Art. 116 bis 121 UZK
Die Art. 116 ff UZK zusammen mit den sie betreffenden Durchführungsvorschriften der Art. 92 bis 102 UZK-DA und Art. 172 bis 181 UZK-IA regeln abschließend die Korrektur der zu hohen Zollschuld (zuvor Art. 235 bis 242 ZK, vgl. BFH vom 17.08.2000, Az: VII R 108/95, BFHE 192, 140, BFH/NV 2001, 133). Sie sind damit das notwendige Gegenstück zur Nacherhebung von zu niedrig berechneten Einfuhrabgaben (vgl. Rz. 49). Wurde zu Unrecht erstattet oder erlassen, so lebt die ursprüngliche Einfuhrabgabenschuld wieder auf, und es ist innerhalb unverjährter Zeit nachzuerheben (Art. 116 Abs. 7 UZK).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung ist die Rückzahlung entrichteter Einfuhrabgaben, Erlass der Verzicht auf die Zollschuld oder eines Teils davon (Art. 5 Nr. 28 und 29 UZK).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nunmehr weitgehende Ausgewogenheit der Korrekturvorschriften
Die in Rz. 53 der Vorauflage kritisierte Unausgewogenheit der Korrekturvorschriften ist mit der Einführung des UZK in weiten Teilen beseitigt worden. Leitlinie ist hierbei der 38. Erwägungsgrund des UZK: "Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern."
Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Leitlinie gegenüber dem Gedanken betreffend die Sicherung der Eigenmittel der Union durchsetzen kann.
2.2.4.4.1 Erstattung oder Erlass wegen nicht bestehender Abgabenschuld (Art. 117 UZK)
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundfall von Erstattung/Erlass ist gem. Art. 117 ZK, dass der gezahlte Betrag gesetzlich nicht geschuldet oder der Betrag zu Unrecht erhoben worden war.
Diese Vorschrift setzt anders als die nationalen Vorschriften der AO ausschließlich beim Betrag der Zollschuld an, nicht bei der Fehlerhaftigkeit des Bescheides an sich. Die entsprechenden Vorschriften der AO, insbesondere § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen), § 164 AO (Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung), § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung), §§ 167–171 AO (Festsetzungsverjährung) und §§ 172–177 AO (Bestandskraft von Steuerbescheiden) werden von Art. 117 UZK überlagert (vgl. Alexander in Witte, vor Art. 116 UZK Rn. 14). Sogar die Korrektur von Schreibfehlern (§ 129 AO) ist ausschließlich über Art. 117 UZK zu regeln.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beispielsfälle für einen gesetzlich nicht geschuldeten Betrag: Es wurde ein zu hoher Zollwert, ein falscher Zolltarif oder eine zu große Warenmenge zugrunde gelegt; ein Tipp- oder Rechenfehler führte zu einer zu hohen Zollschuld; Rückwaren, die einer Abgabenbefreiung unterliegen, wurden irrtümlich nicht als solche angemeldet; nach einem nicht beendeten Versandverfahren wird der Nachweis für das Erlöschen der Zollschuld gem. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK erbracht.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung/Erlass sind nur bei einer Täuschung i.Z.m. der zu hohen Zollanmeldung ausgeschlossen. Der Begriff der Täuschung ist neu, im ZK wurde von betrügerischer Absicht gesprochen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch jetzt nur vorsätzliches Handeln erfasst ein soll, geringere Verschuldensformen also unschädlich sind.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstattung/Erlass erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, sobald der Zollbehörde die Erfüllung des entsprechenden Tatbestands bekannt geworden ist (Art. 121 Abs. 4 UZK), wenn, z. B. im Rahmen einer Außenprüfung, die Zollbehörde feststellt, dass ein Erstattungs-/Erlassfall vorliegt. Ansonsten erfolgt Erstattung/Erlass auf Antrag; dieser ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Abgabenschuld zu stellen (Art. 121 Abs. 1 Buchst. a) UZK). Er kann formlos gestellt werden.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Außer in den Fällen des Art. 117 UZK hängt die Erstattung oder der Erlass von EUSt jedoch davon ab, dass der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände ...