Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In den häufiger vorkommenden Fällen der irrtümlichen Anmeldung der Ware zur Überführung in den freien Verkehr kann die Zollanmeldung gem. Art. 174 UZK i. V. m. Art. 148 UZK-DA für ungültig erklärt werden. Ist auf die Anmeldung bereits bezahlt worden, muss bei Ungültigerklärung erstattet werden; für die EUSt gilt dies nur, wenn und soweit der Abgabenschuldner nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Antrag ist innerhalb der für die Ungültigkeitserklärung geltenden Frist zu stellen (At. 121 Abs. 1 Buchst. c) UZK).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?