Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind, können Einfuhrabgaben gem. Art. 120 Abs. 1 UZK erstattet werden.

Solche besonderen Umstände "liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären" (§ 120 Abs. 2 UZK). Die Vorschrift nimmt damit die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 239 ZK auf, die die Vorgängervorschrift des Art. 239 ZK als eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel bezeichnet hatte (vgl. EuGH vom 10.05.2001, Rs. C-186/97 u. a. – Kaufring u. a./Kommission, bei Tz. 225), die entsprechend eng auszulegen sei. Auf die Kommentierung zu Art. 239 ZK wird verwiesen. Auch hier hat die Kommission gem. Art., 116 Abs. 3 UZK bei Fällen über 500.000 EUR zu entscheiden. Die Entscheidungen der Kommission in den sog. REM-Verfahren werden ebenfalls auf der Website der GD TAXUD veröffentlicht.

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Abgabenschuld zu stellen (Art. 121 Abs. 1 Buchst. a) UZK).

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Billigkeitsnorm des § 227 AO ist – auch für die EUSt – nicht anwendbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?