Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige, der unberechtigt USt gesondert ausweist, den ausgewiesenen Betrag (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG – der Aussteller der Rechnung). Der Steueranspruch besteht unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die unberechtigt ausgewiesene USt als Vorsteuer abgezogen hat (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 7 S. 1 UStAE). Nicht eindeutig ist dies bei Gutschriften, da hier einerseits der Aussteller der Gutschrift in Betracht kommt, andererseits aber auch der Empfänger der Gutschrift. Die im Schrifttum vertretenen Auffassungen hierzu sind vielfältig (vgl. z. B. Korn in Bunjes, § 14c UStG, Rz. 9 ff. m. w. N. – Empfänger nur bei Mitwirkung an der Erstellung). Nach Auffassung des FG Münster vom 09.09.2014 (Az: 15 K 2469/13 U, EFG 2014, 2180, m. w. N.) gilt: "Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Gutschriftenempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet, und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, der Empfänger der Gutschrift – mithin die Klägerin – Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt ist." Im Klagefall streitgegenständlich waren Gutschriften mit offenem Steuerausweis gegenüber einer Kleinunternehmerin. Allerdings führt das FG auch aus, dass die Klägerin sich durch ihr Verhalten die Gutschriften zu Eigen gemacht habe und daher als Ausstellerin der Rechnungen zu betrachten sei (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG i. V. m. § 14c Abs. 2 UStG). S.a. FG München vom 28.06.2016 (Az: 2 K 3248/13, EFG 2016, 1484). Im Urteilsfall ging es um Gutschriften über nicht erbrachte Leistungen, für die das FG die Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG a. F. unter Verweisung auf das Urteil des FG Münster vom 09.09.2014 (a. a. O.) dem Gutschriftenempfänger zugewiesen hat.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weist ein nur zur Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer einer GmbH ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers in einer Abrechnung USt gesondert aus, obwohl keine Leistung erbracht wurde, schuldet die GmbH die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn der Geschäftsführer den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. BFH vom 28.01.1993, Az: V R 75/88, BStBl II 1993, 357).
Rz. 68
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Dabei ist zu beachten, dass es über § 14c Abs. 2 UStG zu einer doppelten Belastung kommen kann, wenn z. B. über eine tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung erteilt wird, die eine unrichtige Leistungsbezeichnung ausweist. Einerseits wird die Steuer für die tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet, andererseits die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BFH vom 08.09.1994, Az: V R 70/91, BStBl II 1995, 32 und Abschn. 14c.2. Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UStAE). Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung (zur Organschaft vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 4 S. 2 UStAE).
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a. F. im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (aktuell: StÄndG 2015 § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG; vgl. Rz. 1). Unternehmer erklären die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG im Rahmen ihrer Voranmeldungen. Nichtunternehmer sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn sie Steuern nach § 14c Abs. 2 UStG schulden (§ 18 Abs. 4b UStG), jedoch erstreckt sich die Pflicht nur auf die Voranmeldungszeiträume, in denen die Steuer zu erklären ist (§ 18 Abs. 4b UStG i. V. m. § 18 Abs. 4a S. 2 UStG).