Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt ausschließlich für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher (vgl. hierzu Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 5 UStAE, mit Fallbeispiel). Seit dem 01.04.2004 gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei allen steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Umsatz nach dem 31.03.2004 ausgeführt worden ist (§ 27 Abs. 1 UStG) oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.03.2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird.
TIPP
In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 01.04.2004 vereinnahmt und der Umsatz erst nach dem 31.03.2004 erbracht worden ist, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 01.04.2004 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert werden (BMF vom 31.03.2004, BStBl I 2004, 453, Tz. 2 i. V. m. Tz. 22).
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (= grunderwerbsteuerbare Umsätze), vgl. im Einzelnen Abschn. 4.9.1 UStAE; dazu gehören insbesondere die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. Da die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind, ist für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin zulässig (§ 9 Abs. 3 S. 1 UStG). Bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ist die Option zwingend im notariell zu beurkundenden Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB) zu erklären (§ 9 Abs. 3 S. 2 UStG, vgl. Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 5 S. 4 UStAE); dies dient dem Schutz des Leistungsempfängers vor einer nachträglichen Option durch den leistenden Unternehmer, durch die eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde (Huschens, NWB 2004, 55 = Fach 7, 6139).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner für Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist der Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 UStG; zu den möglichen Steuerschuldnern vgl. Rn. 104 ff.). Das gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden ist (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG).
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verlagerung der Steuerschuld bei den Grundstücksumsätzen hat folgenden Hintergrund: Zu den unter die Vorschrift fallenden Umsätzen gehören insbes. die Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken. Daneben fallen hierunter aber z. B. auch die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück und die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit sowie die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig wiederkehrenden Erbbauzinsen (OFD Koblenz vom 09.02.2006, Az: S 7279 A – St 44 4, DStR 2006, 472).