Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Geht das Original der Rechnung verloren, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen hat (vgl. BFH vom 16.04.1997, BStBl II 1997, 582). Die Vorlage einer Kopie kann ausreichend sein (vgl. BFH vom 19.11.1998, BB 1999, 147). Elektronische Rechnungen müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein.
Rz. 94
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Verträge über Dauerleistungen, z. B. Miet- oder Pachtverträge, in denen nur das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine Teilleistung ausgewiesen sind, sind für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Leistungsabschnitte durch entsprechende Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege über die Teilleistungen konkretisiert werden. Das betrifft auch Mindestlizenzgebühren, für die gesonderte Entgeltvereinbarungen bestehen. Der zeitliche Umfang der Leistungen muss sich durch geeignete schriftliche Unterlagen leicht und eindeutig ergeben (vgl. BFH vom 04.02.2008, BFH/NV 2008, 829). Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn eine Leistung wirtschaftlich wertlos war und der Lizenzgeber möglicherweise in Betrugsabsicht gehandelt hat, ohne dass der Leistungsempfänger dies erkennen konnte (BFH vom 18.04.2013, BFH/NV 2013, 1515).
Rz. 95
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Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger die Rechnung tatsächlich zugegangen ist. Betriebsferien haben jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers vom Zugang einer Rechnung (vgl. BFH vom 18.07.2007, BFH/NV 2007, 2152).
Rz. 96
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Abweichend vom Grundfall, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung über den Umsatz ausstellt, gibt es auch den Fall der Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Um solche Abrechnungen von den Rechnungen des leistenden Unternehmers zu unterscheiden, werden sie Gutschriften genannt. Der umsatzsteuerliche Begriff der Gutschrift stimmt jedoch nicht mit dem sonst üblichen Begriffsverständnis überein. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, der die Gutschrift ausstellt, setzt voraus, dass der leistende Unternehmer tatsächlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist und dass zwischen den beiden Vertragspartnern Einigkeit über die Abrechnung mittels Gutschrift besteht. Der leistende Unternehmer muss dem Gutschriftenaussteller alle für die Ordnungsmäßigkeit der Gutschrift erforderlichen Daten einschließlich seiner Steuernummer mitteilen. Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt, wenn der leistende Unternehmer dem Gutschriftenaussteller fälschlicherweise angibt, er sei zum Steuerausweis berechtigt (§ 14c UStG). Widerspricht der leistende Unternehmer, d. h. der Gutschriftempfänger, dem ausgewiesenen Steuerbetrag, muss der Vorsteuerabzug ebenfalls unterbleiben. Dieser Widerspruch wird in dem Besteuerungszeitraum wirksam, in dem er erklärt wird. Gutschriften, in denen eine USt-Schuld ausgewiesen ist, obwohl die zugrunde liegende Leistung überhaupt nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig ist, berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Rz. 97
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Erleichterungen bezüglich der Rechnungsangaben sehen die §§ 33–35 UStDV für Kleinbetragsrechnungen (§§ 33, 35 Abs. 1 UStDV) und für Fahrausweise (§§ 34, 35 Abs. 2 UStDV) vor. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 EUR. Sie müssen den Steuerbetrag, der für den Leistungsempfänger den Vorsteuerbetrag darstellt, nicht gesondert ausweisen, wenn stattdessen das Bruttoentgelt, d. h. das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe, und der maßgebende Steuersatz angegeben sind.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus müssen die Kleinbetragsrechnungen jedoch weitere Daten enthalten. Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem erwähnten Bruttobetrag und Steuersatz auch der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, ferner das Datum der Rechnungsausstellung und die Bezeichnung des Leistungsgegenstands (Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung). Die Identifizierung des Leistungsgegenstandes muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Pauschale Bezeichnungen reichen für die eindeutige Bezeichnung der Leistung nicht aus (vgl. BFH vom 03.05.2007, BFH/NV 2007, 1550). Nicht verlangt werden die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers. Kassenbons, die nur das Entgelt und den Steuersatz angeben, sind keine ordnungsgemäßen Rechnungen.
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Leistungsempfänger muss aus den Kleinbetragsrechnungen den Steuerbetrag selbst herausrechnen. Die Vereinfachung des § 33 UStDV gilt weder für Leistungen gem. §§ 3c und 6a UStG noch für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG. Wenn ein Kleinunternehmer in einer Klein...