Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.2.7.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet.
Rz. 85
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Ebenfalls steuerbar sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt. Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere – nicht in der Arbeitsleistung bestehende – Gegenleistung in Geldeswert hat. Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält. Die Gewährung von Personalrabatt durch den Unternehmer beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist keine Leistung gegen Entgelt in Form eines ideellen Arbeitsanteils, sondern Preisnachlass (BFH vom 17.09.1981, Az: V B 43/80, BStBl II 1981, 775).
Rz. 86
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Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) und sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und Abs. 9a Nr. 1 UStG auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind. Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des Arbeitnehmers ausgeführt werden (BFH vom 11.03.1988, Az: V R 30/84 und V R 114/83, BStBl II 1988, 643 und 651). Steuerbar sind auch Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses. Die Steuerbarkeit setzt in diesem Fall voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschn. 3.3 und 3.4 UStAE).
Rz. 87
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Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten.
Rz. 88
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Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist in § 10 Abs. 4 UStG geregelt.
2.2.7.4.2 Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse
Rz. 89
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Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (BFH vom 09.07.1998, Az: V R 105/92, BStBl II 1998, 635).
Rz. 90
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Hierzu gehören gemäß Abschn. 1.8 Abs. 4 S. 3 UStAE insbesondere Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können. Auch die Bereitstellung von Sportanlagen kann überwiegend betrieblich veranlasst sein, wenn in der Zurverfügungstellung der Anlagen nach der Verkehrsauffassung kein geldwerter Vorteil zu sehen ist, z. B. Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, wohl aber bei Tennis- oder Golfplätzen (BFH vom 27.09.1996, Az: VI R 44/96, BStBl II 1997, 146), die betriebsärztliche Betreuung sowie die Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (BFH vom 17.09.1982, Az: VI R 75/79, BStBl II 1983, 39), betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände (das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt (FinMin NRW 17.12.1980, S 2351-1-V B 3, LSt-Kartei Teil B § 3 EStG, Fach 4 Nr. 103)), Zuwendungen i. R. v. Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten (gilt nicht für mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr), das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten, von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird (BFH vom 21...