Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (BFH vom 09.07.1998, Az: V R 105/92, BStBl II 1998, 635).
Rz. 90
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Hierzu gehören gemäß Abschn. 1.8 Abs. 4 S. 3 UStAE insbesondere Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können. Auch die Bereitstellung von Sportanlagen kann überwiegend betrieblich veranlasst sein, wenn in der Zurverfügungstellung der Anlagen nach der Verkehrsauffassung kein geldwerter Vorteil zu sehen ist, z. B. Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, wohl aber bei Tennis- oder Golfplätzen (BFH vom 27.09.1996, Az: VI R 44/96, BStBl II 1997, 146), die betriebsärztliche Betreuung sowie die Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (BFH vom 17.09.1982, Az: VI R 75/79, BStBl II 1983, 39), betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände (das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt (FinMin NRW 17.12.1980, S 2351-1-V B 3, LSt-Kartei Teil B § 3 EStG, Fach 4 Nr. 103)), Zuwendungen i. R. v. Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten (gilt nicht für mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr), das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten, von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird (BFH vom 21.07.1994, Az: V R 21/92, BStBl II 1994, 881), Schaffung und Förderung von Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb (BFH vom 16.03.1995, Az: V R 128/92, BStBl II 1995, 651), die Sammelbeförderung unter den in Abschn. 1.8 Abs. 15 S. 2 UStAE bezeichneten Voraussetzungen sowie die unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung (EuGH vom 11.12.2008, Rs. C-371/07, EuGHE I 2008, 9549).
Rz. 91
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Steuerbare Umsätze an Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG) können steuerfrei sein, z. B. die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (§ 4 Nr. 12 UStG, BFH vom 30.07.1986, Az: V R 99/76, BStBl II 1986, 877, und vom 07.10.1987, Az: V R 2/79, BStBl II 1988, 88). Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer unentgeltlich eine Wohnung, ist dieser Vorgang nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG steuerbar, wenn die Überlassung im überwiegenden betrieblichen Interesse der GmbH geschieht (BFH vom 30.03.2006, Az: V R 6/04, BFH/NV 2006, 2136).
Rz. 92
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Überlässt allerdings ein Unternehmer in seiner Pension Räume an eigene Saisonarbeitnehmer, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig, wenn diese Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des Saisonpersonals bereitgehalten werden (BFH vom 13.09.1988, Az: V R 46/83, BStBl II 1988, 1021).