Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuschüsse (Zuwendungen, Beihilfen, Prämien oder Ausgleichsbeträge u.Ä.) können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder echter Zuschuss sein (Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE).
Rz. 145
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Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (BFH vom 30.01.1997, Az: V R 133/93, BStBl II 1997, 335; vom 18.12.2008, Az: V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Hinsichtlich der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, ist auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Ist ein Leistungsaustausch zu verneinen, spricht man von einem echten Zuschuss (vgl. auch Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE; BFH vom 28.07.1994, Az: V R 19/92, BStBl II 1995, 86 und vom 13.11.1997, Az: V R 11/97, BStBl II 1998, 169), ansonsten von einem unechten Zuschuss. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u. a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH vom 25.01.1996, Az: V R 61/94, BFH/NV 1996, 715).
Rz. 146
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Im Fall von Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. Rz. 12 ff.).
Rz. 147
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Eine Zahlung von dritter Seite ist – unabhängig von der Bezeichnung – kein Zuschuss, sondern gehört zum Entgelt für eine Leistung des Zahlungsempfängers, wenn sie mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang steht (BFH vom 29.03.2007, Az: V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542). Dies ist z. B. der Fall, wenn der "Zuschuss" dem Abnehmer des Gegenstandes oder Dienstleistungsempfänger zugutekommt, der Zuschuss für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (des Leistenden) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (BFH vom 09.10.2003, Az: V R 51/02, BStBl II 2004, 322; Abschn. 10.2 Abs. 3 S. 5 UStAE).
Rz. 148
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In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder abzulehnen sein (ggf. liegt hier ein echter Schadenersatz vor, vgl. Rz. 63 ff.; BFH vom 22.07.1999, Az: V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 26.10.2000, Az: V R 10/00, BFH/NV 2001, 400 – Gebäude-Restwertentschädigung; vom 13.11.1997, Az: V R 11/97, BStBl II 1998, 169 – Tiefgaragenerrichtung für Stadtgemeinde; vom 25.01.1996, Az: V R 61/94, BFH/NV 1996, 715 – Forschung mit öffentlichen Mitteln; vom 28.07.1994, Az: V R 19/92, BStBl II 1995, 86 – Forschungszuschuss; vom 25.03.1993, Az: V R 84/89, BFH/NV 1994, 59 – Pauschale für Übernahme der Luftaufsicht; vom 06.10.1988, Az: V R 101/85, BFH/NV 1989, 327 – Zahlungen eines Sozialhilfeträgers für Leistungen einer GmbH). Im Übrigen ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen der öffentlichen Hand an eine juristische Person des privaten Rechts, die Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt, Entgelt für eine steuerbare Leistung sind. Ob es sich bei der gegen einen "Zuschuss" übernommenen Aufgabe nach der jeweiligen Gemeindeordnung um eine Pflichtaufgabe oder um eine freiwillige staatliche Aufgabe handelt, ist nicht maßgebend (BFH vom 22.07.2008, Az: V B 34/07, BFH/NV 2008, 1895).
Rz. 149
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Es kann an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen, wenn eine GmbH von ihren Gesellschaftern (z. B. Körperschaften des öffentlichen Rechts) Zahlungen erhält, um der GmbH ihre nicht kostendeckende Tätigkeit (z. B. Förderung des Fremdenverkehrs) zu ermöglichen. Ein Leistungsaustausch ist zu verneinen, wenn die Leistungen sich zwar (auch) im Interesse der Gesellschafter der GmbH auswirken, aber nicht...