Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls als Vorsteuer abzugsfähig ist die bei der Einfuhr eines Gegenstandes entstehende Einfuhr-USt (Einfuhrumsatzsteuer). Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Einfuhr-USt entstanden ist und der Gegenstand für das Unternehmen des Unternehmers ins Inland eingeführt wurde. D. h., auch hier muss die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers vorliegen und der Gegenstand muss dem Unternehmen zugeordnet werden.
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand wird verwirklicht, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dieses ein steuerbarer Umsatz ist. Es kommt nicht nur darauf an, dass der Gegenstand ins Inland gelangt, sondern er muss hier auch der Besteuerung unterworfen werden, sodass eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Befindet sich der Gegenstand in einem zollrechtlichen Versandverfahren, liegt keine Einfuhr vor.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der abzugsberechtigte Unternehmer muss die Einfuhr-USt nicht selbst entrichtet haben, sondern kann auch eine dritte Person (z. B. Spediteur, Handelsvertreter, Frachtführer) damit beauftragen und die Zahlung durch einen zollamtlichen Beleg (z. B. Abgabenbescheid) oder bei dessen Verlust durch einen Ersatzbeleg (z. B. Abschrift der Zollquittung, Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachweisen. Der Belegnachweis ist zwar in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige für die steuerlichen Tatsachen zu seinen Gunsten die Beweislast trägt. Erfolgt die Zollabfertigung nicht durch den Unternehmer selbst, sondern durch von ihm beauftragte Dritte, so müssen die Originalbelege für umsatzsteuerliche Zwecke entwertet werden. Anstelle der Originalbelege werden Ersatzbelege ausgestellt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Rz. 106–107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einfuhr in das Zollgebiet: Die Einfuhr-USt kann nur unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass der Gegenstand tatsächlich in das Inland i. S. d. UStG eingeführt worden ist und dort der Besteuerung unterlegen hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Vorsteuerabzugsberechtigt ist im Falle der Einfuhr nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird. Häufig sind mehrere Personen an der Einfuhr beteiligt (z. B. der Lieferer, der Abnehmer, der Beauftragte), sodass die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung gesondert geprüft werden muss (vgl. dazu Weimann, UVR 2002, 38). I. d. R. führt derjenige, der die Einfuhr-USt zahlt, die Ware ein und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist jedoch, wer die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr an (vgl. BFH vom 24.04.1980, BStBl II 1980, 615). Der Lieferer ist abzugsberechtigt, wenn er kraft seiner Verfügungsmacht den Gegenstand über die Grenze verbringt und im Inland an seinen Abnehmer liefert.
§ 3 Abs. 8 UStG fingiert für die Bestimmung des Lieferortes im Rahmen einer durch den Lieferer oder einen durch den Lieferer beauftragten Dritten veranlasste Beförderungs- oder Versendungslieferung das Inland als den Ort der Lieferung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Lieferer die Einfuhr-USt schuldet. Das Umsatzsteuergesetz bestimmt in dieser Fallkonstellation den Lieferer als Inhaber der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr.
Demgegenüber steht die Abzugsberechtigung dem Abnehmer zu, wenn dieser bereits im Einfuhrzeitpunkt über den Gegenstand verfügt und die Abholung entweder selbst vornimmt oder einen Dritten damit beauftragt. Ist der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG im Inland, wird angenommen, dass der Abnehmer erst im Inland die Verfügungsmacht erhält. Der Abzug der Einfuhr-USt steht in diesem Fall dem Lieferer zu.
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verweigert der Abnehmer die Annahme eines Gegenstandes, der bereits zum freien Verkehr abgefertigt und in das Inland verbracht wurde, bestimmt sich die Abzugsberechtigung nach den im UStAE dargelegten Grundsätzen. Entscheidend ist auch hier die Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr. Der Lieferer hat die Abzugsberechtigung, wenn der Gegenstand auf Antrag des Abnehmers gem. § 3 Abs. 6 UStG (Beförderungs- oder Versendungsfall) abgefertigt wird und der Abnehmer die Warenannahme von vornherein verweigert. Erfolgt die Annahmeverweigerung erst später, d. h. nachdem der Abnehmer zuvor die Annahme erklärt hat, liegt die Abzugsberechtigung beim Abnehmer.
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn die Zollanfertigung weder durch den Lieferer noch durch den Abnehmer, sondern durch einen Spediteur, Frachtführer, Handelsvertreter oder einen anderen Beauftragten erfolgt, wird dieser Beauftragte zum Zollschuldner und muss die Einfuhrumsatzsteuer an die Zollverwaltung entrichten. Dennoch ist der Beauftragte nicht zum Vorsteuer...