Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nachstehend werden stichwortartig die häufigsten Anwendungsfälle für die Fiskalvertreter-Regelung dargestellt (weitere Ausführungen zu den Anwendungsfällen bei den jeweiligen Kommentierungen der zitierten Vorschriften):

 
Praxis-Beispiel

Der im Drittland (Schweiz) ansässige Unternehmer V vermittelt für den deutschen Lieferer D eine Lieferung in die Schweiz an den Unternehmer S.

Lösung:

V erbringt eine Vermittlungsleistung an D. Der Leistungsort befindet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland bei D. Dem Grunde nach würde diese Dienstleistung unter § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (in der Fassung vom 01.01.2010) fallen. Da jedoch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG (Vermittlung einer Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) greift, ist § 13b UStG nicht anwendbar, da diese Regelung nicht für steuerfreie Leistungen gilt. V erbringt also in Deutschland eine steuerfreie sonstige Leistung, für die er eine Erklärung (USt-Voranmeldung) an das für die Schweiz zentral zuständige FA Konstanz abgeben müsste. Für diese Erklärungspflicht kann sich V eines Fiskalvertreters bedienen.

 

Rz. 12

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Bei i. g. Dreiecksgeschäften hängt die Anwendbarkeit der Fiskalvertreter-Regelung davon ab, ob der Vertretene als erster Lieferer, erster Abnehmer oder letzter Abnehmer auftritt. Tritt er als erster Lieferer auf, kann er sich durch einen Fiskalvertreter in Deutschland vertreten lassen. Er darf aber nicht im Inland umsatzsteuerlich registriert oder ansässig sein. Als letzter Abnehmer in der Reihe kann er sich vertreten lassen, sofern er vom ersten Abnehmer eine steuerfreie Lieferung erhalten hat (z. B. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG) und der Ort dieser Lieferung im Inland liegt, wo er nicht ansässig ist. Als erster Abnehmer in der Reihe findet die Fiskalvertreter-Regelung kaum eine Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?