Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG befreit Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG von Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach § 73b oder § 140a SGB V oder Kooperationsverträge nach § 119b SGB V bestehen, von der Umsatzsteuer. Durch § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG werden Abgrenzungsfragen vermieden, ob die im Rahmen solcher Versorgungsverträge erbrachten Leistungen unter § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG fallen (vgl. Weber in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 14 Rz. 100).
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 73b SGB V regelt die hausarztzentrierte Versorgung. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Zur flächendeckenden Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung schließen die Krankenkassen mit Ärzten bzw. Ärztegruppen Verträge ab, in denen u. a. Inhalt und Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung und die Vergütung zu regeln sind. Die Versicherten können sich freiwillig verpflichten, an der hausarztzentrierten Versorgung teilzunehmen. Sie haben dann immer zunächst den Hausarzt aufzusuchen, der die Behandlung übernimmt und bei Bedarf erforderliche Überweisungen vornimmt.
Soweit Einrichtungen, mit denen entsprechende Verträge bestehen, Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG erbringen, sind diese steuerfrei (vgl. Abschn. 4.14.9. Abs. 2 UStAE).
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind dabei grundsätzlich auch Leistungen von Managementgesellschaften, also Trägern, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (vgl. Abschn. 4.14.9. Abs. 6 S. 1–3 UStAE; Huschens, NWB 2009, 36). Soweit aber lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich um Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Solche Leistungen der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind weiterhin steuerpflichtig (vgl. Abschn. 4.14.9. Abs. 6 S. 4 und 5 UStAE).
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 140a SGB V eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, mit den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Leistungserbringern außerhalb der "bisherigen Regelversorgung" als "alternative Regelversorgung" Verträge über die Versorgung der Versicherten in sog. integrierten Versorgungsformen zu schließen. In der integrierten Versorgung sollen die Leistungserbringer ihre Leistungen stärker als in der bisherigen Regelversorgung aufeinander abstimmen können. So sollen v. a. Wartezeiten, Doppeluntersuchungen und Behandlungsdiskontinuitäten vermieden werden. Der Gesetzgeber erhofft sich davon nicht nur eine Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern auch Einspareffekte (vgl. Hölzer in R/D, UStG, § 4 Nr. 14 Rz. 809). Soweit dabei Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erbracht werden, sind diese steuerfrei.
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen bedürfen regelmäßig einer ärztlichen Behandlung. Soweit Pflegeeinrichtungen dabei Kooperationsverträge mit dafür geeigneten Leistungserbringern nach Maßgabe des § 119b SGB V schließen, sind die von der Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG steuerfrei. Die ärztliche Behandlung selbst ist nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.