Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Höhe der jeweils auf die einzelnen Berufs- und Gewerbezweige anwendbaren Durchschnittssätze ist aus der Anlage zu § 70 UStDV ersichtlich. Die Anlage ist in zwei Abschnitte untergliedert.
Der Abschn. A enthält Durchschnittssätze, welche für sämtliche Vorsteuerbeträge des Unternehmens gelten, die mit der jeweiligen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen (Vollpauschalierung). Weitere Vorsteuerbeträge hinsichtlich dieses Gewerbezweiges können nicht geltend gemacht werden (§ 70 Abs. 1 UStDV).
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anlage A ist in folgende Berufs- bzw. Gewerbesparten aufgegliedert:
- Handwerk,
- Einzelhandel,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- freie Berufe.
Innerhalb dieser Sparten werden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt. Die Höhe der pauschalierten Vorsteuer ergibt sich durch die Anwendung des Pauschalierungssatzes, der unter der jeweiligen beruflichen- oder gewerblichen Tätigkeit aufgeführt ist, auf den Umsatz i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Abschn. B sind die Tätigkeiten aufgeführt, für die die sog. Teilpauschalierung gilt. Bei Anwendung der Teilpauschalierung können neben der pauschalierten Vorsteuer, die nach den in Abschn. B vorgegebenen Durchschnittssätzen ermittelt wird, noch zusätzliche Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Die zusätzlichen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind jedoch auf die in § 70 Abs. 2 UStDV genannten konkreten Fälle begrenzt. Im Einzelnen sind dies:
- Vorsteuern für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
- Vorsteuern für die Lieferung von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
- Vorsteuern für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen;
- Vorsteuern bei Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 12 UStG.
Außerdem müssen für den zusätzlichen Vorsteuerabzug die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sein.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein zusätzlicher Vorsteuerabzug ist gem. § 70 Abs. 2 S. 2 UStDV jedoch nicht möglich bei Vorsteuerbeträgen in Zusammenhang mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die i. V. m. einer Betriebsanlage stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim Wechsel von der Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Durchschnittsbesteuerung oder umgekehrt muss der Unternehmer besonders darauf achten, aufgrund der Umstellung nicht versehentlich zu viel oder zu wenig Vorsteuer geltend zu machen. Wie mit dem Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform vorzugehen ist, schreibt die Finanzverwaltung in Abschn. 15.1. Abs. 5 und 6 UStAE vor.
Der Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung oder umgekehrt stellt eine Änderung der Verhältnisse gem. § 15a Abs. 7 UStG dar. Eine Vorsteuerberichtigung muss somit geprüft werden. Für Vorsteuerberichtigungen beim Wechsel der Besteuerungsform ist Abschn. 15a.9. Abs. 5 ff. UStAE zu beachten.