2.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.3.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.3.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.3.1.3 Leistungsempfänger
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit sind Lieferungen und sonstige Leistungen an
- die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates stationierten NATO-Streitkräfte,
- soweit es sich nicht um Leistungen an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handelt
(Abschn. 4.7.1. Abs. 3 S. 1 f. UStAE).
Nach der Vorschrift befreit sind Lieferungen oder sonstige Leistungen aus Deutschland nach Belgien an französische oder italienische, nicht aber an belgische Streitkräfte.
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungsbezüge müssen dabei für
- die unmittelbaren amtlichen Zwecke der Streitkraft selbst oder
- den persönlichen Ge- oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft
bestimmt sein. Leistungsempfänger müssen also die Truppenteile selbst sein. Nicht der NATO unterstellte Truppenteile gehören nicht dazu (Abschn. 4.7.1. Abs. 3 S. 3 UStAE).
2.3.1.4 Auftraggeber und Rechnungsempfänger
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auftraggeber und Rechnungsempfänger muss die Beschaffungsstelle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft sein. Leistungen an einzelne Soldaten fallen nicht in die Steuerbefreiung (vgl. Abschn. 4.7.1. Abs. 3 S. 4 UStAE).
2.3.1.5 Bei Lieferungen: Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Verwaltungsauffassung sollen nur Leistungsbezüge begünstigt sein, die noch für mindestens sechs Monate zum Ge- oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind (vgl. Abschn. 4.7.1. Abs. 5 S. 3 UStAE).
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gelangensnachweis erfolgt wie bei i. g. Lieferungen; auch die Gelangensvermutung greift (s. u., Rz. 76 f.).
2.3.1.6 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 68
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Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG).
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich erst bei einem Blick in Art. 151 MwStSystRL. Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiungen von Umsätzen an diplomatische Vertretungen, internationale Einrichtungen und NATO-Streitkräfte. Art. 151 Abs. 1 MwStSystRL verweist in den enumerativ aufgelisteten Steuerbefreiungen mehrfach auf Einschränkungen durch das Recht des Gastmitgliedstaats.
Art. 151 Abs. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) MwStSystRL endet mit: "… und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt."
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wurde ein besonderes Bescheinigungsverfahren eingeführt (s. u., Rz. 78 ff.).
Rz. 71–74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.3.2 Nachweis der Steuerbefreiung
2.3.2.1 Allgemeines
Rz. 75
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden (s. Rz. 50 ff.).
2.3.2.2 Gelangensnachweis und Gelangensvermutung
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (§ 4 Nr. 7 Satz 2 UStG). Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend
- § 17a UStDV (Gelangensvermutung bei i. g. Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen) oder
- § 17b UStDV (Gelangensnachweis bei i. g. Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
nachzuweisen (Abschn. 4.7.1. Abs. 5 Satz 2 UStAE).
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Verwaltungsauffassung sollen nur Leistungsbezüge begünstigt sein, die noch für mindestens sechs Monate zum Ge- oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind (vgl. Abschn. 4.7.1. Abs. 5 S. 3 UStAE).
2.3.2.3 Bescheinigung des Gastmitgliedstaates
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung auch von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z. B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen befinden (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG, Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 1 f. UStAE).
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich erst bei einem Blick in Art. 151 MwStSystRL (s. Rz. 69).
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen durch eine von der zuständigen Behörde...