Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG setzt eine im Inland steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) voraus (vgl. Rz. 16 ff. zur Neufassung der Ortsvorschriften).

 
Praxis-Beispiel

Der ukrainische Unternehmer P lässt eine Maschine durch den in Görlitz ansässigen Unternehmer U warten, U verwendet dabei keine Hauptstoffe. P transportiert die Maschine zu U und holt sie nach den Wartungsarbeiten wieder bei U ab.

Lösung (ab 01.01.2010):

U erbringt mit den Wartungsarbeiten eine Werkleistung (§ 3 Abs. 9 i. V. m. Abs. 4 UStG). Da der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und bei der Wartung einer Maschine i. d. R. auch ein Leistungsbezug für dessen Unternehmen vorliegt, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG und liegt demnach an dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger P sein Unternehmen betreibt. Dies wird in der Ukraine sein, die sonstige Leistung ist somit mangels Leistungsort im Inland nicht steuerbar. U muss in der Lage sein nachzuweisen, dass P sein Unternehmen von einem nicht inländischen Ort aus betreibt, da U nachweisen muss, dass die Voraussetzungen der Ortsverlagerung vorliegen (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 11 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der belgische Unternehmer B lässt eine Maschine durch den in Aachen ansässigen Unternehmer U warten, U verwendet dabei keine Hauptstoffe. B transportiert die Maschine zu U und holt sie nach den Wartungsarbeiten wieder bei U ab. B verwendet U gegenüber seine belgische USt-IdNr.

Lösung (ab 01.01.2010):

U erbringt mit der Wartung eine Werkleistung (§ 3 Abs. 9 i. V. m. Abs. 4 UStG). Da es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, verlagert § 3a Abs. 2 S. 1 UStG den Ort der Leistung nach Belgien. Dass ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegt, ergibt sich aus der Verwendung der belgischen USt-IdNr. (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 9 und 10 UStAE). Die sonstige Leistung ist mangels Leistungsort im Inland nicht steuerbar. Die Verwendung einer abweichenden USt-IdNr. ist nach der Neufassung des § 3a UStG nicht mehr entscheidend, dient aber nach Verwaltungsauffassung zum Nachweis der Voraussetzung "für dessen Unternehmen".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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