Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ab 01.01.2005 wurde durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) § 3g UStG neu in das UStG eingefügt. Durch § 3g UStG wird der Lieferort bei der Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität neu festgelegt. M. W. z. 01.01.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gas oder Elektrizität um Lieferungen von Wärme und Kälte durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768) ergänzt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 3g UStG). Danach ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger s bei Lieferungen der in § 3g Abs. 1 S. 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschn. 13g.1 UStAE) anzuwenden. Dabei wird danach unterschieden, ob diese Lieferungen an einen Wiederverkäufer oder an sonstige Abnehmer ausgeführt werden.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Lieferort ist bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität und ab 01.01.2011 von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Wiederverkäufer dort, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, für die die Gegenstände geliefert wurden, und zwar unabhängig davon, wie dieser die gelieferten Gegenstände tatsächlich verwendet (§ 3g Abs. 1 UStG).
Rz. 68
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Ein Unternehmer wird als Wiederverkäufer i. S. v. § 3g Abs. 1 UStG angesehen, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht. Dabei ist nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers maßgebend, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte "Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze". Der Verbrauch dieses Unternehmers zu eigenen unternehmerischen oder nicht unternehmerischen Zwecken muss von untergeordneter Bedeutung sein. Als Verbrauch von untergeordneter Bedeutung zu eigenen Zwecken kann eine Menge von weniger als 10 % des Gesamtumsatzes von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze angesehen werden.
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dagegen wird bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere Abnehmer als Wiederverkäufer bei der Bestimmung des Orts der Lieferung auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt. Grundsätzlich ist das der Ort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet. Sollte ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer ist, die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich nutzen bzw. verbrauchen (z. B. bei Wiederverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer der Verbrauch dort fingiert, wo dieser Abnehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, für die die Gegenstände geliefert werden (§ 3g Abs. 2 UStG).
Rz. 70
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Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Inland oder an einen anderen Unternehmer im Inland ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5 S. 1 HS 2 UStG). Dies gilt auch, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland lediglich eine Vertretung oder eine Betriebsstätte hat, die nicht als Zweigniederlassung anzusehen ist. Hat der leistende Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung, ist er Steuerschuldner; § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG ist dann nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung von Gas oder Elektrizität nicht vom Inland aus erfolgt.
Rz. 71
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M. W. z. 01.09.2013 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer erweitert. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind. Zum Nachweis, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität ist, wurde das Vordruckmuster USt 1 TH mit BMF-Schreiben vom 19.09.2013 eingeführt (BStBl I 2013, 1217).