Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den Fall, dass ein Unternehmer neben seinen i. g. Lieferungen auch sonstige Leistungen zu melden hat, sieht das Gesetz eine befremdlich anmutende Lösung vor. Nach § 18a Abs. 2 S. 2 UStG soll der Unternehmer soweit er bereits nach § 18a Abs. 1 UStG wegen seiner i. g. Lieferungen zur monatlichen Übermittlung einer ZM verpflichtet ist, für seine sonstigen Leistungen i. S. d. § 18a Abs. 2 S. 1 UStG die entsprechenden Angaben in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres machen.
Der Unternehmer A liefert monatlich für 200.000 EUR an seinen Kunden in Frankreich Waren. Im Januar für er für diesen auch eine technische Beratung aus und fordert dafür netto 1000 EUR. Die Beratung hat er in der ZM für März zu berücksichtigen.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Glücklicherweise kann der Unternehmer, der sowieso monatlich ZM nach § 18a Abs. 1 UStG abzugeben hat, auch seine sonstigen Leistungen in der ZM angeben, in der sie entstanden sind (§ 18a Abs. 3 S. 1 UStG). Er muss dies aber dem BZSt anzeigen (§ 18a Abs. 3 S. 2 UStG).
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann der Unternehmer die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kj. übermitteln, in dem er i. g. Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn ihn das FA von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit hat (§ 18 Abs. 2 S. 3 UStG). Dies gilt aber nur, wenn
- die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kj. 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- die Summe seiner i. g. Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kj. 15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird und
- es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt. Die Regelungen des § 18a Abs. 8 UStG gelten gem. § 18a Abs. 9 S. 2 UStG entsprechend.