Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerschuldner eines i. g. Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) ist der Erwerber.

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das gilt auch für den Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer (§ 1b UStG, vgl. auch Nieskens, in R/D, § 13a, Anm. 151).

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In den Fällen des i. g. Verbringens (§ 1a Abs. 2 UStG) ist Erwerber und damit Steuerschuldner der verbringende Unternehmer.

 

Rz. 30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei einem i. g. Dreiecksgeschäft gilt der Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG). Eher von theoretischer Bedeutung zu sein scheint mir daher der Hinweis, dass der erste Abnehmer Schuldner der USt bleibe und nur von der diesbezüglichen Erklärungs- und Abführungspflicht entbunden werde (so z. B. Bülow, in V/S, § 13a Rn. 15; Nieskens, in R/D, § 13a Anm. 103, 152).

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