Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Ablauf eines Kj. hat der Unternehmer bis zum 31.05. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO) bei dem für ihn zuständigen FA (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO) für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine USt-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG).
2.3.1 Allgemeines
Rz. 50
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Auch die USt-Jahreserklärung beruht auf dem Prinzip der Selbstveranlagung (Selbsterrechnung, Erklärung und Abführung der erklärten Steuer).
Eine Umsatzsteuererklärung ist eine Steueranmeldung i. S. d. § 167 AO, die, wenn sie nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Steuer führt, sondern eine Zahllast aufweist, gem. § 168 S. 1 AO kraft Gesetzes mit dem Zugang (Tag des Eingangs beim FA) der Erklärung beim FA ohne Weiteres einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (BFH vom 06.09.2012, Az: V B 14/12, BFH/NV 2013, 345). Wenn der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss (negative Steuer) in der Steueranmeldung für das Kj. abweichend von der Summe der Vorauszahlungen erklärt (vgl. § 18 Abs. 4 S. 1 UStG) oder das FA die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kj. festsetzt (vgl. § 18 Abs. 4 S. 2 UStG), ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des FA einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung bzw. nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG), während ein Erstattungsbetrag zugunsten des Unternehmers erst mit der Zustimmung des FA fällig wird (§ 220 Abs. 2 i. V. m. § 168 S. 2 AO).
2.3.2 Verhältnis Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Rz. 51
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Jahressteuerbescheid vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten bzw. für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden (Vorsteuer-)Beträge. Das materielle Ergebnis der in dem Kj. positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuerbescheid festgestellt. Damit erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide i. S. d. § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf. Entsprechendes muss für gem. § 168 AO mit Festsetzungswirkung ausgestattete Anmeldungen gelten (BFH vom 25.07.2012, Az: VII R 44/10, m. w. N.). Der Umsatzsteuerjahresbescheid regelt ein Steuerrechtsverhältnis, das mit den durch Vorauszahlungsbescheide bzw. Anmeldungen geregelten Steuerrechtsverhältnissen nicht identisch ist (vgl. BFH vom 24.01.1995, Az: VII R /92, BStBl II 1995, 862). Das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren stellt ein gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer eigenständiges Verfahren dar. Wenn auch Besteuerungszeitraum das Kj. ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG), so entstehen doch mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kraft Gesetzes eigenständige Umsatzsteueransprüche, die von den in dem Voranmeldungszeitraum ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen und von den in diesen Zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträgen abhängen (§ 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG) und deren Festsetzung sogar dann Bestand haben, wenn ihnen die in § 18 Abs. 3 und 4 UStG vorgesehene Jahressteuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nachfolgt (BFH vom 17.09.1992, Az: V R 17/86, BFH/NV 1993, 279; anders für die Einkommensteuer: BFH vom 03.07.1995, Az: GrS 3/93, BStBl II 1995, 730).
Rz. 52
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Andererseits tritt bei einem Vorauszahlungsbescheid, auch wenn der Bescheid nicht aufgehoben wird, mit dem Erlass des Jahressteuerbescheides ein Wirksamkeitsverlust ein. Die Rechtswirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides ist also von Anfang an durch den Erlass des Jahressteuerbescheids befristet (BFH vom 15.06.1999, Az: VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Der Vorauszahlungsbescheid ist keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass er mit auch gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheiden könnte (BFH vom 01.10.1992, Az: V R 81/89, BStBl II 1993, 120).
Rz. 53
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Erledigt sich einerseits die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides, so schließt dies andererseits aber nicht aus, dass auch nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides auf die in einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid getro...