Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 23a Abs. 1 und Abs. 2 UStG erfüllt, hat ein Wahlrecht. Sie kann die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung formlos bei ihrem FA anzeigen. Die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes muss dem FA spätestens am 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums des Kj. vorliegen, in dem der Durchschnittssatz angewendet werden soll (§ 23a Abs. 3 S. 1 UStG).

Im gesetzlichen Regelfall der quartalsweise einzureichenden USt-Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 S. 1 UStG) ist die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes somit bis spätestens 10.04. eines Jahres bei FA einzureichen. Sollte eine begünstigte Körperschaft gem. § 18 Abs. 2 S. 2 UStG monatliche USt-Voranmeldungen einreichen müssen, ist die Erklärung nach § 23a Abs. 3 S. 1 UStG bis spätestens zum 10.02. eines Jahres an das FA zu senden. Eine für die Abgabe der USt-Voranmeldungen beantragte Dauerfristverlängerung wirkt sich auf die Frist des § 23a Abs. 3 S. 1 UStG nicht aus.

 

Rz. 19

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Wenn der Unternehmer nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit ist (sog. Jahresbesteuerer), muss er seine Absicht zur Anwendung der Pauschalierung dennoch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Kalendervierteljahres seinem FA mitteilen (BFH vom 30.03.1995, V R 22/94, BStBl II 1995, 567).

 

Rz. 20

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Die Frist kann vom FA nicht verlängert werden. Wurde die Erklärungsfrist versäumt, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn entsprechende Gründe hierfür vorliegen (z. B. höhere Gewalt vgl. § 110 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?