Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14a UStG verweist nicht auf § 6a UStG, sondern spricht in § 14a Abs. 3 S. 1 UStG allgemein von der i. g. Lieferung. Eine solche liegt vor, wenn die ausgeführte Lieferung sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt (vgl. die Kommentierung zu § 6a) als auch steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 4 S. 1 UStAE). Aufgrund des Anwendungsbereiches des § 6a UStG ergibt sich eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG für den Unternehmer daher, wenn er i. g. Lieferungen ausführt,
- an Unternehmer, die für ihr Unternehmen erwerben (vgl. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG),
- an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die nicht für ihr Unternehmen erwerben (vgl. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG), oder
- an jeden anderen Erwerber, sofern es sich um die Lieferung neuer Fahrzeuge handelt (vgl. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Konstitutiv wirkt die Norm allerdings nur in den Fällen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG, da bei Leistungserbringung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person die Rechnungslegungspflicht bereits in § 14 Abs. 2 UStG enthalten ist.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Zusammenhang mit § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat) ergibt sich aus § 14a Abs. 3 S. 1 UStG eine Verpflichtung bei Lieferungen an sog. Schwellenerwerber (vgl. § 1a Abs. 3 UStG) aber nur dann, wenn diese die jeweils geltende Erwerbsschwelle (ihres Mitgliedstaates) überschreiten oder auf deren Anwendung verzichtet haben (vgl. § 1a Abs. 4 UStG), da ansonsten keine i. g. Lieferung vorliegt. Umgekehrt ist der Unternehmer nicht nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, der aufgrund von Sondervorschriften keine i. g. Lieferungen ausführen kann, z. B. der Kleinunternehmer (vgl. die Kommentierung zu § 6a und § 19 Abs. 1 S. 4 UStG).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Inhaltlich entspricht die auszustellende Rechnung grundsätzlich den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG, was auch den Hinweis auf die Steuerfreiheit beinhaltet (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG; Abschn. 14a. Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 UStAE). Wie dieser Hinweis zu erfolgen hat, wird in der Vorschrift nicht geregelt. Da den meisten Unternehmern das Umsatzsteuerrecht, wenn überhaupt, nur in seiner nationalen Ausprägung bekannt sein dürfte, bietet es sich an, auf die Steuerfreiheit nach § 6a UStG hinzuweisen. Es genügt ein umgangssprachlicher Hinweis (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 20 S. 6 UStAE). Zu den Auswirkungen eines fehlenden Hinweises auf die Steuerbefreiung vgl. die Kommentierung zu § 6a Rz. 190.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich muss in der Rechnung nach § 14a Abs. 3 S. 2 UStG sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers angegeben sein (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-RL bzw. Art. 226 Nr. 3 und Nr. 4 MwStSystRL). Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, Art. 12 Nr. 7) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine i. g. Lieferung zum 01.01.2020 um § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erweitert. Das Vorliegen einer i. g. Lieferung wird ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Abnehmer, soweit er ein Unternehmer ist oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, gegenüber dem liefernden Unternehmer die ihm erteilte USt-IdNr. verwendet hat.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. b des AmtshilfeRLUmsG wurden § 14a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG a. F. m. W. v. 30.06.2013 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 47) dient die Änderung der Anpassung an Art. 222 MwStSystRL. § 14a Abs. 3 S. 1 UStG beinhaltet nunmehr für die Fälle der i. g. Lieferung eine von den allgemeinen Vorgaben des § 14 Abs. 2 UStG abweichende zeitliche Vorgabe zur Erstellung der Rechnung, wonach die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden muss. Die Nichteinhaltung der Frist soll nach Verwaltungsmeinung allerdings keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG darstellen (vgl. Abschn. 14a. Abs. 3 S. 4 UStAE).