Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 18 Abs. 4 S. 1 UStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Berechnung der Umsatzsteuer in der Jahreserklärung und der Summe der Vorauszahlungen zugunsten des FA einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 S. 2 UStG, wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kj. oder aufgrund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung festsetzt. Dann ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des FA einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Eine ordnungswidrige Handlung liegt nach § 26a Abs. 1 UStG vor, wenn die Steuer entgegen § 18 Abs. 4 S. 1 und 2 UStG nicht bis zum Ende dieser Frist in voller Höhe entrichtet ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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