Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die grenzüberschreitende Güterbeförderung und andere sonstige Leistungen von der USt, wenn sich die Leistungen auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind (= Vermeidung eines unversteuerten Endverbrauches im Gemeinschaftsgebiet). Wegen weiterer Einzelheiten zur Bemessungsgrundlage der EUSt vgl. die Kommentierung zu § 11 (Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 oder 2 und/oder Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG). Dies ist auch bei Gegenständen der Fall, deren Einfuhr nach den für die Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist, z. B. Umzugsgut (Abschn. 4.3.3. Abs. 2 S. 4 UStAE, vgl. EuGH vom 04.10.2017, Rs.: C-273/16, FedEx, BB 2017, 2453 und von Streit in EU-UStB 4/2017, 94 f.).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die Beförderung der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände (= Gegenstände, die sich in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr (§ 12b EUStBV) oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 12a EUStBV) befinden) aus einem Freihafen in das Inland (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 UStG).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Auftraggeber der Leistungen muss kein ausländischer Auftraggeber sein, da die Vorschrift insoweit keine Einschränkung enthält (vgl. aber § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG).
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Unterschied zu der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG muss sich die Leistung nicht unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, Vermittlungsleistungen können daher ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen insbesondere (vgl. Abschn. 4.3.3. Abs. 1 UStAE):
- Die grenzüberschreitende Güterbeförderung und die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG – die Kosten zählen mit zur Bemessungsgrundlage der EUSt).
- Die Güterbeförderungen, die sich an die o. g. Beförderung zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet anschließen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG – die Kosten zählen mit zur Bemessungsgrundlage der EUSt, sofern der weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt bereits feststeht). Darunter fallen Beförderungen aufgrund einer nachträglichen Verfügung oder "Nachtransporte" von einem Flugplatz, Bahnhof oder Binnenhafen zum Empfänger.
- Umschlag oder Lagerung der eingeführten Gegenstände (§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStG).
- Handelsübliche Nebenleistungen, die bei grenzüberschreitenden Beförderungen, bei den Anschlussbeförderungen oder Umschlag und Lagerung vorkommen, beispielsweise das Wiegen, Messen, Probeziehen oder die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr (§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStG).
- Besorgungsleistungen zu den obenstehenden Leistungen (§ 3 Abs. 11 UStG).
- Vermittlungsleistungen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStG), für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z. B. für die Vermittlung steuerpflichtiger Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt werden. Die Vorschrift fordert keinen unmittelbaren Bezug der Leistung auf den Gegenstand der Einfuhr.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine genaue Prüfung, ob es sich bei der Leistung um eine Beförderung, den Umschlag oder die Lagerung oder eine andere handelsübliche Nebenleistung handelt, kann unterbleiben, da durch die Vorschrift jede Leistung, die sich auf Gegenstände der Einfuhr bezieht, umfasst (vgl. Abschn. 4.3.3. Abs. 2 S. 1 UStAE). Ausführliche Beispiele sind in Abschn. 4.3.3. Abs. 8 UStAE dargestellt (für sonstige Leistungen ab 01.01.2010 sind die geänderten Ortsvorschriften zu beachten, vgl. Rz. 33 f.).