Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Haftung tritt gemäß § 25e Abs. 4 S. 3 UStG nicht ein, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle innerhalb einer vom FA i. R. d. Mitteilung über die steuerliche Pflichtverletzung des Händlers gesetzten Frist nachweist, dass der Händler über die elektronische Schnittstelle des Betreibers keine Waren mehr anbieten kann (Sperrung aller "Accounts"). Alternativ kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nach Auffassung der Finanzverwaltung auch auf andere Weise darauf hinwirken, dass der Händler innerhalb der gesetzten Frist seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt (Abschn. 25e.3. Abs. 1 S. 1 UStAE). In der Praxis wird sich der Betreiber der elektronischen Schnittstelle auf solche anders gearteten Einwirkungen mit ungewissem Ausgang wohl kaum verlassen und ist gut beraten, die "Accounts" des betreffenden Händlers unverzüglich zu sperren, bis dieser die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten nachweist. Hilfreich wäre, dass das FA eine entsprechende Mitteilung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle vornimmt. Dies ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und könnte deshalb aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch sein. Für die Mitteilung des Pflichtenverstoßes des Händlers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle wird § 25e Abs. 4 S. 1 UStG insoweit eine Offenbarungsbefugnis i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO entnommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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