Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Jahressteuerbescheid vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten bzw. für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden (Vorsteuer-)Beträge. Das materielle Ergebnis der in dem Kj. positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuerbescheid festgestellt. Damit erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide i. S. d. § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf. Entsprechendes muss für gem. § 168 AO mit Festsetzungswirkung ausgestattete Anmeldungen gelten (BFH vom 25.07.2012, Az: VII R 44/10, m. w. N.). Der Umsatzsteuerjahresbescheid regelt ein Steuerrechtsverhältnis, das mit den durch Vorauszahlungsbescheide bzw. Anmeldungen geregelten Steuerrechtsverhältnissen nicht identisch ist (vgl. BFH vom 24.01.1995, Az: VII R /92, BStBl II 1995, 862). Das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren stellt ein gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer eigenständiges Verfahren dar. Wenn auch Besteuerungszeitraum das Kj. ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG), so entstehen doch mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kraft Gesetzes eigenständige Umsatzsteueransprüche, die von den in dem Voranmeldungszeitraum ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen und von den in diesen Zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträgen abhängen (§ 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG) und deren Festsetzung sogar dann Bestand haben, wenn ihnen die in § 18 Abs. 3 und 4 UStG vorgesehene Jahressteuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nachfolgt (BFH vom 17.09.1992, Az: V R 17/86, BFH/NV 1993, 279; anders für die Einkommensteuer: BFH vom 03.07.1995, Az: GrS 3/93, BStBl II 1995, 730).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andererseits tritt bei einem Vorauszahlungsbescheid, auch wenn der Bescheid nicht aufgehoben wird, mit dem Erlass des Jahressteuerbescheides ein Wirksamkeitsverlust ein. Die Rechtswirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides ist also von Anfang an durch den Erlass des Jahressteuerbescheids befristet (BFH vom 15.06.1999, Az: VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Der Vorauszahlungsbescheid ist keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass er mit auch gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheiden könnte (BFH vom 01.10.1992, Az: V R 81/89, BStBl II 1993, 120).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erledigt sich einerseits die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahressteuerbescheides, so schließt dies andererseits aber nicht aus, dass auch nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides auf die in einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid getroffenen Regelungen abzustellen ist, soweit von diesen unbeschadet des Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides fortwirkende Rechtswirkungen ausgehen, wie es etwa bei einer Abtretung eines Erstattungsanspruchs (negativen Vorauszahlungsbetrages) der Fall ist (vgl. hierzu BFH vom 02.02.1995, Az: VII R 42/94, BFH/NV 1995, 853).
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ansprüche auf Vorauszahlung von Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume des Kj. gehen materiell-rechtlich in dem Anspruch auf die für das Kj. zu entrichtende Steuer oder in dem Überschuss (§ 18 Abs. 3 S. 1 UStG) auf. Sie sind Teil der Festsetzung der für das Kj. (noch) geschuldeten Umsatzsteuer (vgl. BFH/NV 1991, 563, m. w. N.). Für die Aufrechnung des FA mit Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden nach Erlass des Jahressteuerbescheides bedeutet dies allerdings, dass die Aufrechnung der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam ist, ebenso wie im umgekehrten Fall – Aufrechnung mit negativem Steueranspruch aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei einer Jahressteuerfestsetzung auf 0 EUR – die Aufrechnung wirkungslos ist (vgl. BFH vom 05.10.1990, BFH/NV 1991, 633).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erledigung des Vorauszahlungsbescheides tritt nach BFH vom 29.11.1984, Az: V R /83, BStBl II 1985, 370 auch dann ein, wenn der Vorauszahlungsbescheid bereits Grundlage anderer Verwaltungsakte geworden ist oder es noch werden kann, etwa einer Vollstreckungsmaßnahme oder der Erhebung von steuerlichen Nebenleistungen. Ein wegen des Vorauszahlungsbescheides anhängiges Rechtsbehelfsverfahren kann daher nach Ergehen des Jahressteuerbescheides – allenfalls – bei in Ausnahmefällen trotz § 68 FGO bzw. § 365 Abs. 3 AO (vgl. FG Hamburg vom 04.08.1998, Az: II 39/97, EFG 1999, 157) bestehendem rechtlichen Interesse – mit d...