Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der leistende Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung zur Rechnungsausstellung verpflichtet, soweit er steuerpflichtige Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 S. 1 UStG oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt. Dies gilt auch dann auch, wenn der Leistende Kleinunternehmer ist (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 4 UStAE; unbeschadet des Verbots des gesonderten Umsatzsteuerausweises nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG), und sogar dann, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Leistungen i. Z. m. einem Grundstück sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche Leistungen, die sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen betreffen (vgl. im Einzelnen Abschn. 14.2. UStAE und BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rn. 10–17; u. a. Bauleistungen aller Art einschließlich Installations- und Renovierungsmaßnahmen, bauplanerische und andere Architektenleistungen und Statikerstellungen, Bepflanzungsarbeiten, Entsorgung von Baumaterialien und Haushaltsauflösungen, Gerüstbau, chemische Bodenproben- oder Baustoffuntersuchungen, Bauüberwachungsleistungen, Baureinigungsarbeiten, Fensterreinigungsarbeiten, Haushaltsauflösungen, Abbrucharbeiten, Maklerleistungen, Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen). Die Verpflichtung zur Rechnungserstellung gilt nicht in den Fällen steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr. 8–28 UStG (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. § 27 Abs. 15 UStG). Die in § 14a UStG genannten besonderen Fälle bleiben unberührt (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 4 UStG). Diese Regelung basiert auf Art. 221 Abs. 2 MwStSystRL. Keine Rechnungsausstellungspflicht soll nach Verwaltungsauffassung hingegen für steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 S. 1 und 2 UStG bezeichneten Art bestehen, die weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 3 S. 5 UStAE).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG ist der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung zur Rechnungsausstellung verpflichtet, soweit er andere als die vorgenannten Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 14, Rz. 35 ff.).
Rz. 22
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Ordnungswidrig handelt der Unternehmer dann, wenn er den vorgenannten Rechnungsausstellungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung bzw. überhaupt nicht nachkommt. Um seinen Rechnungsausstellungspflichten nachzukommen, muss die Rechnung "ausgestellt", d. h. in den Herrschaftsbereich des Leistungsempfängers gelangt sein (vgl. Nieskens in R/D, § 26a Rn. 134).
Rz. 23
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Nach Verwaltungsauffassung soll allerdings eine Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 S. 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält, nicht als Ordnungswidrigkeit gelten (vgl. BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rn. 8). Dies gelte auch dann, wenn der nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG erforderliche Hinweis nicht in der Rechnung angebracht sei (vgl. BMF vom 24.11.2004, BStBl I 2004, 1122, Rn. 8).
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unbeschadet der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung kann der Unternehmer unter den in § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Gutschrift vereinbaren. Auch im Falle der Vereinbarung einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG, kann ein ordnungswidriges Verhalten nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Gutschrift vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG innerhalb von sechs Monaten zu erteilen und hat die Angabe "Gutschrift" zu enthalten (vgl. Abschnitt 14.3. Abs. 2 S. 4 UStAE). Wird eine Gutschrift innerhalb der Sechsmonatsfrist tatsächlich ordnungsgemäß ausgestellt, entfaltet sie die Wirkungen einer Rechnung, soweit der leistende Unternehmer ihr nicht widerspricht. In diesem Falle erfüllt der leistende Unternehmer seine Rechnungsausstellungspflichten; eine Ordnungswidrigkeit kommt nicht in Betracht. Anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Leistungsempfänger der (zivilrechtlichen) Vereinbarung zur Gutschrifterstellung nicht, nicht rechtzeitig (innerhalb von sechs Monaten) oder nicht in ordnungsgemäßer Weise nachkommt. In diesem Falle muss der leistende Unternehmer, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, selbst eine Rechnung ausstellen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 UStG: "unbeschadet der Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung".